Amtspflichtverletzung bei Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen

LG Göttingen: Amtspflichtverletzung bei Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen

BGB §§ 839, 847; GG Art. 8, 34

Zum Anspruch auf Schmerzensgeld bei rechtswidriger Freiheitsentziehung und erkennungsdienstlicher Behandlung durch Polizeibeamte anläßlich einer Razzia. (Leitsatz der Redaktion)

LG Göttingen, Urteil vom 30-01-1990 – 2 O 322/89

Zum Sachverhalt:

Die Bet. streiten um einen Schmerzensgeldanspruch des Kl. wegen einer Polizeiaktion des bekl. Landes am 1. 12. 1986, in deren Verlauf der Kl. zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Stunden lang festgehalten wurde. Der Kl. hielt sich am Abend des 1. 12. 1986 etwa ab 20.25 Uhr gemeinsam mit ca. 400 weiteren Personen in einem Jugendzentrum auf, um das weitere Vorgehen wegen der Räumung von besetzten Häusern durch die Polizei zu diskutieren. Am gleichen Tag hatten sowohl die StA als auch die Polizei gerichtliche Durchsuchungsbeschlüsse des AG für das Jugendzentrum erwirkt. Zum einen sollten die Räumlichkeiten nach einem dort vermuteten Störsender durchsucht werden, zum anderen sollte eine Razzia durchgeführt werden. Gegen 20.30 Uhr wurde das Jugendzentrum von Einsatzkräften der Polizei umstellt, so daß das Gebäude von niemandem der dort anwesenden Personen mehr verlassen werden konnte. Die Polizei drang im folgenden in das Gebäude ein und beendete die dort stattfindende Veranstaltung. Von sämtlichen in dem Jugendzentrum anwesenden Personen – auch vom Kl., der sich durch einen gültigen Personalausweis ausweisen konnte – wurden die persönlichen Daten festgestellt, und es wurden Lichtbilder angefertigt. Weiterhin fand eine körperliche Durchsuchung der Veranstaltungsteilnehmer mit einer erkennungsdienstlichen Behandlung statt. Nach Abschluß dieser Maßnahmen, die insgesamt etwa bis ca. 1.30 Uhr des 2. 12. 1986 dauerten, konnten die Teilnehmer der Veranstaltung das Gebäude jeweils verlassen. Dem Kl. wurde das Verlassen des Jugendzentrums nach etwa zwei Stunden gegen 22.30 Uhr gestattet. Das VG hat in einem u. a. von dem Kl. angestrengten Rechtsstreit die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen der Polizei, insbesondere der polizeilichen Beendigung der Veranstaltung, des Festhaltens des Kl. während des Polizeieinsatzes sowie der zur Identitätsfeststellung durchgeführten Maßnahmen und der dabei vorgenommenen körperlichen Durchsuchung festgestellt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden. Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kl. das bekl. Land auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, dessen Höhe er nunmehr mit 200 DM beziffert, in Anspruch.

Aus den Gründen:

Die Klage ist begründet.

Der Kl. hat Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gem. §§ 839, 847 BGB i. V. mit Art. 34 GG wegen der am 1. 12. 1986 erlittenen Freiheitsentziehung. Die bei dieser Aktion beteiligten Beamten des bekl. Landes haben schuldhaft die ihnen gegenüber dem Kl. obliegenden Amtspflichten verletzt, indem sie ihm rechtswidrig seine Freiheit entzogen und ohne eine gesetzliche Grundlage Maßnahmen der Identitätsfeststellung, erkennungsdienstlichen Behandlung und körperlichen Durchsuchung durchgeführt haben. All diese Gesichtspunkte, die zusammengenommen einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit und die dem Kl. zustehenden Persönlichkeitsrechte darstellen, rechtfertigen die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in der vom Kl. begehrten Höhe, ohne daß die zwischen den Parteien streitigen Umstände der Polizeiaktion im einzelnen weiter aufgeklärt werden müssen. Aufgrund des ohnehin in Anbetracht der geringfügigen Höhe eher als symbolisch anzusehenden Schmerzensgeldbetrages kann dahinstehen, ob zusätzlich zu den vom Kl. unwidersprochen dargestellten polizeilichen Maßnahmen auch noch der Kontakt zu außenstehenden Personen unterbunden bzw. eingeschränkt, die Benutzung der Toiletten untersagt und Schlagstöcke eingesetzt wurden. Das rechtswidrige Festhalten des Kl. über einen Zeitraum von 2Stunden unter den gegebenen Umständen reicht für sich allein gesehen aus, um das bekl. Land schmerzensgeldpflichtig erscheinen zu lassen.

Hierbei ist zunächst davon auszugehen, daß die Kammer eigene Feststellungen bezüglich der Rechtswidrigkeit des Vorgehens der am 1. 12. 1986 eingesetzten Polizeikräfte nicht mehr zu treffen braucht, weil sie insofern an die rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen gebunden ist (vgl. BGH, NJW 1966, 1356). Da es um die Feststellung von immateriellen Ersatzansprüchen aufgrund verwaltungsgerichtlich überprüften Verwaltungshandeln geht, sind die Erkenntnisse des VG sowie des OVG grundsätzlich zu übernehmen. Dabei sieht sich die Kammer allerdings auch in materieller Hinsicht in Übereinstimmung mit den genannten Urteilen. Eine irgendwie geartete Rechtfertigung des Polizeieinsatzes kann nicht festgestellt werden, weil es sich offenkundig um eine Versammlung handelte, die nur unter den engen Voraussetzungen des Versammlungsgesetzes hätte beendet werden dürfen. Anhaltspunkte für eine entsprechende Rechtfertigung hat das bekl. Land auch in dem vorliegenden Verfahren nicht einmal ansatzweise vorgetragen.

Soweit das bekl. Land seinen Klagabweisungsantrag primär darauf stützt, daß die ausführenden Beamten nicht schuldhaft gehandelt hätten, vermag die Kammer diesem Argument nicht zu folgen. Die für den Polizeieinsatz Verantwortlichen haben zumindest fahrlässig verkannt, daß eine Versammlung vorlag, bei der ein polizeiliches Einschreiten nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich war. Sollten die Beamten tatsächlich die Vorschriften des Versammlungsgesetzes nicht gekannt haben bzw. fälschlich davon ausgegangen sein, daß diese gesetzlichen Bestimmungen nicht anzuwenden waren, so ist ihnen zumindest zur Last zu legen, daß sie die Voraussetzungen des Einsatzes nicht mit der gebotenen Sorgfalt überprüft und die entsprechenden Konsequenzen gezogen haben. Die Beachtung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ist Grundvoraussetzung für die Tätigkeit aller Amtsträger (vgl. BGH, NJW 1966, 1358; Palandt-Thomas, BGB, 49. Aufl., § 839 Anm. 6). Vorliegend hätte ein pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter im Polizeidienst, bei dem zumindest die Kenntnis der grundlegenden Bestimmungen des Versammlungsgesetzes erwartet werden muß, ohne weiteres erkennen können, daß bei der Durchführung der polizeilichen Maßnahme die Voraussetzungen dieses Gesetzes tangiert waren und die Versammlung dem Schutzbereich des Art. 8 GG unterfiel. Daß derartige Überlegungen entweder nicht angestellt oder zumindest verdrängt worden sind, ist dem bekl. Land als schuldhafte Amtspflichtverletzung seiner handelnden Organe zuzurechnen. Eine Entlastung kommt nicht in Betracht, weil es sich weder um besonders abgelegene Rechtsvorschriften handelte noch Gesetzesbestimmungen von sekundärer Bedeutung betroffen waren. Es ging vielmehr um die Beachtung elementarer Vorschriften, deren Berücksichtigung für die gesetzeskonforme Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben unabdingbar ist, wie bereits die verwaltungsgerichtlichen Urteile zeigen. Auch wenn zum Zeitpunkt der Polizeiaktion eine gereizte Atmosphäre herrschte und es den Verantwortlichen darum ging, mögliche Gewalttätigkeiten im Ansatz zu verhindern, entschuldigt dies nicht den rechtswidrigen Eingriff in einen grundrechtlich geschützten Bereich, weil die Voraussetzungen für den in der Darstellung des bekl. Landes anklingenden Notstand nicht einmal ansatzweise dargetan sind. So ist in den Urteilen des VG und des OVG aufgezeigt, daß es eine Reihe „milderer“ Maßnahmen gegeben hätte, um der Unfriedlichkeit der Versammlung bzw. dem Entstehen von Straftaten aus der Versammlung heraus vorzubeugen. Daß diese gesetzeskonformen Maßnahmen nicht ergriffen worden sind, sondern vielmehr in gesetzwidriger Weise agiert worden ist, ist dem bekl. Land als schuldhaftes Handeln zuzurechnen. Dabei hat es nach den von dem Kl. unwidersprochen zitierten Äußerungen des Polizeichefs sowie des Sprechers des Innenministers und des früheren Innenministers überdies den Anschein, als habe man die gesetzlichen Beschränkungen des Versammlungsgesetzes fahrlässig außer acht gelassen, weil man eine gute Gelegenheit gesehen habe, die „J-Sache“ zu durchleuchten. All diese Gesichtspunkte lassen Zweifel an dem erforderlichen Verschulden nicht aufkommen.

Da gem. § 847 BGB bei einem Eingriff in die persönliche Freiheit grundsätzlich auch der immaterielle Schaden zu ersetzen ist und nach der Rechtsprechung ein Schmerzensgeld auch bei schwerwiegenden Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangt werden kann (vgl. Palandt-Thomas, § 823 Anm. 14 F), liegen die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch vor. Dieser Anspruch entfällt auch nicht deshalb, weil es sich, wie das bekl. Land meint, um einen Bagatelleingriff handelt, der trotz der tatbestandlichen Verwirkung des Schmerzensgeldanspruchs hinzunehmen sein könnte. Bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Polizeieinsatzes muß davon ausgegangen werden, daß die Grenze zum hinzunehmenden Bagatelleingriff deutlich überschritten ist. Anders als etwa in dem von den Parteien zitierten Fall, den das LG Frankfurt zu entscheiden hatte (LG Frankfurt, NJW 1983, 201), ging es vorliegend nicht um eine Beschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit in einem weitläufigeren Umfeld, die lediglich die Betätigung des Willens, ein weiträumiges Flughafengelände zu verlassen, verhinderte, sondern es ging vielmehr darum, daß der Kl. über zwei Stunden mit 400 weiteren Personen und einer erheblichen Anzahl von Polizeibeamten in einem für derartig große Personenansammlungen kaum ausgelegten Haus zusammengepfercht und so seine unmittelbare Bewegungsfreiheit stark eingschränkt wurde. Hinzu kamen eine nur bei dem Vorliegen konkreter Verdachtsmomente, für die das bekl. Land nichts vorgetragen hat, gerechtfertigte erkennungsdienstliche Behandlung sowie die überzogene Personenfeststellung mit der Anfertigung von Lichtbildern und der körperlichen Durchsuchung des Kl., die bei der Durchführung einer „normalen“ Razzia nicht üblich sein dürften. Auch wenn diese Prozedur nicht die extreme Dauer hatte, der sich Versammlungsteilnehmer im Fall des sogenannten „Hamburger Kessels” ausgesetzt sahen (vgl. dazu LG Hamburg, NVwZ 1987, 833), liegt nach Auffassung der Kammer eine ähnlich gravierende Beeinträchtigung der persönlichen Rechte des Kl. vor, die die Zusprechung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 200 DM rechtfertigt. Dabei kommt es entscheidend nicht unbedingt auf die konkrete Dauer der Freiheitsentziehung an, bei der einige Minuten mehr oder weniger keine wesentliche Rolle spielen, sondern es ist vielmehr auch die in der Behandlung des Kl. liegende Herabwürdigung zu berücksichtigen. Die Polizeiaktion vom 1. 12. 1986 ist gerade auch auf dem Hintergrund der kurz zuvor geführten Diskussion über das Vorgehen der Polizei bei dem sogenannten „Hamburger Kessel” am 8. 6. 1986 wenig verständlich. Die Kammer hält es in diesem Zusammenhang nicht für entscheidungserheblich, ob die Beeinträchtigungen, denen der Kl. ohnehin ausgesetzt war, noch dadurch verstärkt wurden, daß die Kontaktaufnahme zu Außenstehenden sowie der Gang zur Toilette untersagt wurde und es zu panikartigen Reaktionen kam. Abgesehen von den unterschiedlichen Sichtweisen, die die agierenden Polizeibeamten und die zusammengedrängten Versammlungsteilnehmer insoweit naturgemäß haben, sind diese weiteren Einschränkungen allenfalls noch als Beiwerk zu den ohnehin schon erheblichen Freiheits- und Persönlichkeitsrechtsbeschränkungen anzusehen. Da weder für die körperliche Durchsuchung noch die erkennungsdienstliche Behandlung konkrete Anlässe bestanden, sind die Persönlichkeitsrechte ds Kl. bereits derartig beeinträchtigt, daß Anspruch auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes, das ohnehin nur einen symbolischen Charakter haben soll, besteht.

Hiergegen kann seitens des bekl. Landes auch nicht eingewendet werden, dem Kl. sei durch das letztlich rechtskräftig gewordene Urteil des VG bereits ausreichend Genugtuung widerfahren. Abgesehen von den Presseveröffentlichungen, die den Inhalt dieses Urteils wiedergegeben haben, hat das bekl. Land nicht dargetan, daß es zu sonstigen Konsequenzen aus diesem Urteil gekommen ist und etwa die in der Öffentlichkeit unstreitig erfolgten Äußerungen, durch die der Kl. pauschal als potentieller Straftäter abgestempelt worden ist, zurückgenommen worden sind. Es ist nicht ersichtlich, daß seitens der für die Aktion Verantwortlichen sowie derjenigen, die sie gerechtfertigt haben, die diesbezüglichen Äußerungen zurückgenommen worden sind, und das verwaltungsgerichtliche Urteil akzeptiert worden ist. Der Genugtuung, die dem Kl. aufgrund des Urteils des VG widerfahren ist, kommt deshalb eine nur sehr eingeschränkte Bedeutung zu.

Soweit das bekl. Land meint, sich auf ein Mitverschulden des Kl. berufen zu müssen, das es in der freiwilligen Teilnahme des Kl. an der Diskussionsveranstaltung sieht, führt auch dieser Gesichtspunkt nicht zum Wegfall des Schmerzensgeldanspruches des Kl. Da gem. Art. 8 alle Deutschen das Recht haben, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, kann die bloße Teilnahme an einer in diesem Rahmen zulässigen Versammlung in keinem Fall zur Annahme eines Mitverschuldens hinsichtlich einer gegen diese Versammlung gerichteten Polizeiaktion führen. Der Kl. hatte keine Veranlassung, mit einer derartigen Reaktion zu rechnen, solange nicht die Versammlung die von Art. 8 I GG gesteckten Grenzen verließ und Anlaß für die nach dem Versammlungsgesetz zulässigen Maßnahmen gegeben war. Auch wenn aufgrund der Vorgänge am Vormittag und Mittag des 1. 12. 1985 Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer Beobachtung der Versammlung im Jugendzentrum bestanden, kann daraus nicht generell ein Freibrief für die durchgeführten Maßnahmen abgeleitet werden. Aufgrund des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf Versammlungsfreiheit kann die bloße Teilnahme an der Zusammenkunft ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Mißbrauch der Versammlungsfreiheit durch den Kl. nicht zur Annahme eines Mitverschuldens führen.

(Mitgeteilt vom Richter am LG Dr. G. Pape, Göttingen)

Anm. d. Schriftltg.:

Zur neueren Rechtsprechung des BGH zum Staatshaftungsrecht vgl. Engelhardt, NVwZ 1989, 927; zur Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen gem. § 81b StPO s. weiter BVerwG, NJW 1990, 136; vgl. auch OVG Münster, NJW 1990, 3224.