Beschwerdemöglichkeiten
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Beschwerdemöglichkeiten gegen unzulässige Freiheitsentziehung
Gegen die Festnahme selbst kann Widerspruch erhoben werden. Solange die Polizei selbst handelt (also ohne Haftbefehl), ist dieser Widerspruch bei der Polizei einzureichen oder (vor allem dann, wenn mensch wieder “frei” ist) beim Verwaltungsgericht. Liegt ein richterlicher Beschluss für Gewahrsam, Untersuchungshaft (Haftbefehl) oder Hauptverhandlungshaft vor, so sind Beschwerde auf dem Instanzenweg der Strafgerichte möglich.
Widerspruch (gegenüber der Polizei)
Gegenüber der Polizei ist jederzeit formloser Widerspruch möglich. Dieser sollte angeben, gegen was Widerspruch erhoben wird und eine Begründung. Diese kann auch formaler Natur sein, z.B. dass kein Grund angegeben wurde oder gegen das Versammlungsrecht verstossen wurde (in dem z.B. Gewahrsam gegen eineN TeilnehmerIn einer Demonstration verhängt wurde, ohne die dass die Demonstration aufgelöst gewesen wäre).
Wichtig: Dieser Widerspruch führt in allen Fällen zur Fristwahrung, also auch wenn die Polizei diesen ablehnt und auf den Verwaltungsgerichtsweg verweist.
Fortsetzungsfeststellungsklage
Hat keinE RichterIn die Inhaftierung beschlossen, so ist mensch bis zum Ende des Folgetages wieder freizulassen (alles andere wäre auf jedenfalls rechtswidrig – wobei das noch nicht zwingend bedeutet, dass das ein Gericht auch feststellen wird, denn da sind ja noch politische Interessen im Spiel …). Mensch wird also in der Regel wieder “draußen” sein, wenn es ans Beschweren geht. Dann aber ist nicht mehr die Polizei Adressat, sondern das Verwaltungsgericht. Das gilt aber eben nur, wenn noch keinE RichterIn im Spiel war. Dabei gibt es Spitzfindigkeiten: Alles Verwaltungshandeln kann vor dem Verwaltungsgericht überprüft werden, wo noch keinE RichterIn zu entschieden hat. Jede Haft besteht aus Festnahme und der Haftphase. Oft wird von RichterInnen dann über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden. Die Festnahme als solche kann dann immer noch vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden – nicht mehr jedoch die Freiheitsberaubung. In der Regel sind Festnahme und anschließender Freiheitsentzug aber ähnlich begründet, was diese Unterscheidung fragwürdig macht. Aber: Es gibt sie und mensch kann manchmal beides machen: Beschwerde in der nächsten Instanz und Fortsetzungsfeststellungsklage. So heißt die Beschwerde gegen Polizeiakte vor dem Verwaltungsgericht, wenn diese schon vorbei sind. Dabei muss immer das Rechtsschutzinteresse nachgewiesen werden zusätzlich zu der Begründung für die Klage, also warum die Polizeiaktion illegal gewesen sein soll. Rechtsschutzinteresse besteht, wenn ein wichtiges Rechtsgut betroffen war und/oder die KlägerIn ein Interesse an der nachträglichen Klärung vorweisen kann. Diese Klausel bietet Verwaltungsgerichten, die Polizeihandeln schützen wollen, gewisse Spielräume. So wurde in Gießen einer Person der Gang vors Verwaltungsgericht nach einer absurden Festnahme verwehrt, weil das Gericht meinte, diese Person hätte schon zuviel die Polizei kritisiert, daher dürfe die Polizei gegen sie wohl auch rechtswidrig vorgehen. Wer die Polizei kritisiert, hat selbst schuld, wenn die ausrastet …
Für das Einreichen der Fortsetzungsfeststellungsklage hat mensch in der Regel einen Monat Zeit. Der Widerspruch bei der Polizei reicht zur Fristeinhaltung, nach Ablehnung läuft sie neu an. Die Verschlechterung der Rechtsmöglichkeiten für normale Menschen führte an den Verwaltungsgerichten dazu, dass mensch oft die möglichen Prozesskosten vorlegen muss. Das kann für ärmere Menschen den Rechtsschutz beenden. Möglich ist, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen – das ist ein Formblatt, in welchem mensch seine Einkünfte angeben und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen muss. Das Formular ist recht einfach auszufüllen, ein Nachweis über die Bedürfigkeit muss beigefügt werden. Mehr Infos zur Prozesskostenhilfe hier und …
Sofortige Beschwerde (gegenüber dem/r RichterIn, die Gewahrsam/Inhaftierung verkündet)
Wenn einE RichterIn Gewahrsam oder Haft verhängt, kann sofortige Beschwerde eingelegt werden (mündlich, gleich direkt noch gegenüber dem/r RichterIn, die den Scheiß beschlossen hat). Die Beschwerde muss dann sofort behandelt werden. Zum ersten macht das der/die RichterIn, die auch die Haft verhängt hat. Kommt sie zum gleichen Ergebnis (was wohl zu erwarten ist, sonst hätte sie/er es ja nicht kurz vorher anders gemacht), so geht die Beschwerde automatisch eine Instanz höher – je nach Ausgangspunkt also vom Amts- zum Landgericht oder vom Land- zum Oberlandesgericht u.ä. Eigentlich müssen auch die Beschwerdegerichte die zugrundeliegenden Tatsachen selbst nochmal überprüfen. Sie machen das aber regelmäßig nicht. Daraus entsteht ein Problem. Eine umfassende Begründung der Beschwerde ist regelmäßig nicht möglich, denn nach dem Beschluss für Gewahrsam oder Haft verschwindet mensch erstmal im Knast oder Polizeigewahrsam. Dort etwas schreiben zu können, auf Gesetzesbücher zurückgreifen zu können oder überhaupt schnell Post raussenden zu können, ist eher schwierig bis (bei Polizeigewahrsam oft) ganz unmöglich. Wer eineN AnwältIn draußen hat, hat Glück – aber oft weiß die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht, worum es geht. Und ein Besuchstermin ist manchmal auch nicht so einfach und schnell zu organisieren.
Achtung: Auf keinen Fall Akteneinsicht beantragen oder sonstige Anträge stellen, die die sofortige Beschwerde herauszögern können. Oft suchen Gerichte nach Tricks, um einen Menschen länger in Haft halten zu können. Wenn politische Interessen dahinterstehen, sind sie teilweise sehr findig. Das ist zwar Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung – aber wie bringt mensch eineN RichterIn vor Gericht bzw. auf die Anklagebank (vor Gericht sind sie ja ständig, aber auf dem dafür unpassenden Platz). Daher solche Sache, die die Beschlüsse grundlegend angreifen, erst hinterher (nach Freilassung oder Klärung in allen Instanzen) in aller Ruhe angehen (siehe Beschwerde).
Beschwerde
Gegen alle richterlichen Beschlüsse ist Beschwerde zulässig, bis der Instanzenweg durch ist. Meist ist Beschwerde beim Landgericht und dann beim OLG möglich, wenn der Erstbeschluss beim Amtsgericht fiel. Die Akte wandert dann von Instanz zu Instanz mit. EinE RechtsanwältIn kann sie zur Begründung der Beschwerde aber auch bekommen. Eine Gießener RichterIn hat aber auch schon den Trick erfunden, einfach die Beschwerde schon vor Eingang der Begründung, für die Akteneinsicht beantragt war, pauschal abzulehnen.
Bei der Beschwerde geht es um die Klärung des Rechtsvorganges. Hier kommt es nicht auf die Schnelligkeit, sondern Präzision der Begründung an. Gerichten und Polizei Rechtsfehler nachzuweisen, kann für die nächsten Fälle was bringen.