Erkennungsdienstliche Behandlung

VG Gießen – Urteil vom 29.04.2002 (10 E 141/01)

Löschung erkennungsdienstlicher Unterlagen

GG Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1; StPO § 81b 2. Alt., § 163, §§ 479 ff.; HDSG § 6, § 7; HSOG § 20 Abs. 4, § 27 Abs. 4, § 28; PrüffristenVO § 2 Abs. 1; BKAG § 2 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 6, § 34; EG-Datenschutzrichtlinie Art. 3 Abs. 2, Art. 18

Leitsätze

1. Die Strafprozessordnung beinhaltet in § 81b 2. Alternative StPO lediglich eine Erhebungsnorm, ohne den weiteren Umgang mit den danach erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu regeln oder gar eine Verwendung dieser Daten in eigener Kompetenz und Zuständigkeit nach Landespolizeirecht oder Bundeskriminalamtgesetz zuzulassen.

2. In den §§ 479 ff. StPO ist nur der Datenumgang mit den personenbezogenen Daten geregelt, welche anlässlich eines konkreten Strafverfahren zum Zwecke der Strafverfolgung in diesem konkreten Verfahren erhoben worden sind.

3. Die bisherige ständige Rechtsprechung zu § 81b 2. Alternative StPO ist im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983 zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung und unter der Berücksichtigung der Novellierung der Strafprozessordnung mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 im Jahre 2000 nicht mehr aufrecht zu erhalten.

4. Dem Gesetzgeber ist zur – weiteren – Verwendung ohne die erforderliche Rechtsgrundlage erhobener Daten keine Übergangsfrist einzuräumen, denn er wollte die Materie der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung mit dem StVÄG 1999 abschließend regeln; eine durch die Rechtsprechung auszufüllende Regelungslücke ist wegen des dadurch erklärten Willens des Gesetzgebers nicht (mehr) gegeben.

5. Eine Erhebung von Daten, welche anschließend weder verarbeitet noch genutzt werden dürfen, ist wegen des Eingriffes in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG ohne normative Rechtsgrundlage nicht nur unverhältnismäßig, sondern rechtswidrig.

6. Ein Verfahrensverzeichnis muss vor dem Einsatz des automatisierten Verfahrens – hier POLAS Hessen – erstellt werden. Fehlt dieses, liegen bereits die formalen Voraussetzungen für die Verwendung personenbezogener Daten nicht vor.

7. Bei der Prüffrist und Löschung gem. § 27 Abs. 4 HSOG ist auf jeden einzelnen Fall der Speicherung gesondert abzustellen. Anlass der Speicherung sind die jeweiligen Delikt- und Tatvorwürfe für sich getrennt, sie sind bei der Fristenberechnung jeder für sich zu betrachten.

8. Für die automatisierten Dateien “KAN” und “Erkennungsdienst” beim Bundeskriminalamt fehlt es an der entsprechenden Errichtungsanordnung. Die Errichtungsanordnung ist gem. § 34 BKAG grundsätzlich vor der Einführung einer automatisierten Datei zu erlassen.

9. Die Speicherung personenbezogener Daten in den Dateien des Bundeskriminalamtes ist unzulässig, weil es an der Rechtsverordnung gem. § 7 Abs. 6 BKAG fehlt, welche die Art der Daten festzulegen hat, die nach §§ 8 und 9 BKAG gespeichert werden dürfen.

10. Die Richtlinien über die kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlung (KPS-Richtlinien) oder die Erkennungsdienstliche Richtlinie (ED-Richtline) sind keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Verwendung personenbezogener Daten beim Bundeskriminalamt.