Hamburger Kessel

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TAZ-Artikel: Im Kessel gar gekocht

QUELLE Urteil
h3. Schmerzensgeld für freiheitsentziehende Maßnahme (“Hamburger Kessel”)

GG Art. 34; BGB §§ 839, 847; VersammlG §§ 1 I, 8 I, 13, 15; HbgSOG § 13 I Nr. 1, IV

1. Das Versammlungsgesetz enthält keine Rechtsgrundlage dafür, die Teilnehmer einer nicht aufgelösten Versammlung am Ort festzuhalten oder in Gewahrsam zu nehmen und im Zusammenhang hiermit ihre Identität festzustellen.

2. Zu den Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen rechtswidriger und schuldhafter polizeilicher Freiheitsentziehung und Gewahrsamnahme bei einer unangemeldeten Demonstration .

LG Hamburg, Urteil vom 06.03.1987 – 3 O 229/86

Zum Sachverhalt:

Die Kl. begehrten aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Amtspflichtverletzung ein Schmerzensgeld für eine Freiheitsentziehung. Die Kl. fanden sich am 8. 6. 1986 gegen 12.00 Uhr zu einer nicht angemeldeten Demonstration auf dem Heiligengeistfeld in Hamburg ein. Insgesamt hatten sich gegen 12.15 Uhr dort ca. 800 Personen versammelt, um demonstrativ ihrem Protest dagegen Ausdruck zu geben, daß am Vortag für einen Großteil der Teilnehmer einer angemeldeten Demonstration gegen die Inbetriebnahme des Atomkraftwerkes Brokdorf durch weiträumige Absperrungen und Kontrollmaßnahmen seitens der Polizei eine Teilnahme nicht möglich gewesen sei. Die Bekl. war über das geplante Treffen am 8. 6. 1986 informiert. Zunächst wurden um das Heiligengeistfeld in Bereitstellungsräumen insgesamt drei Hundertschaften zusammengezogen. Um 12.22 Uhr wurde vom örtlichen Leiter des Polizeieinsatzes an die bereitstehenden Polizeikräfte der Befehl zur Einschließung der Versammlung gegeben. Daraufhin rückten die Einheiten in Kettenformation vor. Innerhalb weniger Minuten war die Versammlung, in der sich auch die Kl. aufhielten, von einer Polizeikette eingeschlossen. Eine Auflösungsverfügung erfolgte dann nicht mehr, da sich die Polizeiführung dazu außerstande sah wegen in der Zwischenzeit begonnener Gewalttätigkeiten hinter ihrem Rücken in der F.-Straße.

Die Einschließung führte dazu, daß die sich im Kreis befindlichen Personen auf sehr engem Raum zusammengedrängt waren, wo sie über Stunden ausharren mußten. Später wurde ihnen Gelegenheit gegeben, die Toilette im U-Bahnhof F.-Straße zu benutzen, wobei die betreffenden Personen einzeln jeweils von einem Polizeibeamten bzw. einer Polizeibeamtin dorthin geleitet wurden. Gegen 14.30 Uhr bot die Bekl. über Lautsprecher den Eingeschlossenen an, den Kreis einzeln und nach Überprüfung der Personalien zu verlassen. Gleichzeitig wurde seitens der Beklagten angeordnet, jeden Eingeschlossenen nach einer etwaigen Entlassung aus dem Kreis in anschließende polizeiliche Gewahrsam zu nehmen. Die Kl. machten von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Ab ca. 16 Uhr begann die Bekl. mit dem Abtransport der Eingeschlossenen, unter ihnen die Kl., zu verschiedenen, im ganzen Stadtgebiet verteilten Revierwachen bzw. eigens eingerichteten Sammelstellen, wo sie in polizeilichem Gewahrsam verblieben. Diese Maßnahme zog sich über Stunden hin. Bei den Versammlungsteilnehmer wurden dabei zwei körperliche Durchsuchungen durchgeführt. Auf den Revierwachen wurden mangels weiterer Kapazitäten jeweils mehrere Personen in einer Einzelzelle untergebracht. Auch die Verpflegung der Ingewahrsamgenommenen war nur vereinzelt sichergestellt. Dem Wunsch der Betroffenen, Verwandte, Anwälte etc. zu informieren, wurde lediglich insoweit entsprochen, als es nach Auffassung der Bekl. die Aufrechterhaltung des Amtsbetriebes zugelassen hat. Die Kl. wurden im Laufe der Nacht und der frühen Morgenstunden (bis ca. 4.00 Uhr) aus dem Gewahrsam entlassen.

Die Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

… Der von den Kl. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gem. § 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG, § 847 BGB ist… begründet, denn die über Stunden andauernde Einschließung auf dem Heiligengeistfeld und die sich anschließende Ingewahrsamnahme der Kl. stellen nach Auffassung der Kammer eine rechtswidrige (I.) und schuldhafte (II.) Amtspflichtverletzung dar.

I. Bei der Zusammenkunft auf dem Heiligengeistfeld am 8. 6. 1986 handelt es sich um eine Versammlung im Rechtssinne.

Eine Versammlung i. S. des Art. 8 I GG, § 1 I VersammlG liegt vor, wenn mehrere Personen an einem bestimmten Ort zusammenkommen, um politische oder sonstige öffentliche Angelegenheiten untereinander zu erörtern bzw. eine bestimmte Einstellung dazu kundzutun (vgl. Herzog, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 8 Rdnr. 41). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Selbst die Bekl. ist nach ihrem eigenen Vortrag von dem Bestehen einer – wenn auch unangemeldeten – Versammlung ausgegangen, die grundsätzlich den Schutz von Art. 8 GG genoß. Maßnahmen gegen eine solche Versammlung können, auch wenn diese unfriedlich verläuft, somit nur nach Maßgabe des Versammlungsgesetzes ergriffen werden (BVerfG 69, 315 (361) = NJW 1985, 2395). In diesem Sinne ist das Grundrecht der Versammlungsfreiheit polizeifest (vgl. Ott, VersammlG, 4. Aufl (1983), Einf. Rdnr. 10).

Dies räumt auch die Bekl. ein, indem sie vom Erfordernis einer Auflösung gem. § 15 I VersammlG ausgeht.

Das Vorgehen der Bekl. war jedoch nicht von den versammlungsrechtlichen Eingriffsmöglichkeiten gedeckt. Das Versammlungsgesetz enthält keine Befugnisse, die es gestatten, alle Teilnehmer einer nicht aufgelösten Versammlung am Ort festzuhalten oder in Gewahrsam zu nehmen und im Zusammenhang hiermit ihre Identität festzustellen. Nach § 15 II VersammlG ist eine Versammlung, bei deren Durchführung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu besorgen ist, aufzulösen. Die Kammer geht hierbei zugunsten der Bekl. davon aus, daß die Einschätzung ihrer Bediensteten von einem zu erwartenden unfriedlichen Verlauf aufgrund der Ereignisse der vorausgegangenen Tage nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen war und aus der Sicht der Bekl. berechtigt erschien.

Die Auflösung einer Versammlung muß jedoch gegenüber den Teilnehmern erklärt werden, damit diese Gelegenheit haben, ihrer Entfernungspflicht zu genügen (§ 13 II VersammlG). Das Vorgehen der Bekl., die Teilnehmer durch Einschließung an den Versammlungsort zu binden, stellt entgegen der Ansicht der Bekl. keine Auflösung i. S. der §§ 13, 15 VersammlG dar. Auch eine konkludente Auflösung kann hierin nicht gesehen werden. Denn mit der Maßnahme der Einschließung wurde vielmehr verhindert, daß die Teilnehmer sich entfernen konnten. Dies lag auch im Sinne der Bekl., da nach ihrem eigenen Vortrag die Eingeschlossenen an den Ort gebunden werden sollten. Demzufolge konnte die Maßnahme der Einschließung auch von den Teilnehmern der Versammlung nicht als Auflösungsverfügung, d. h. als Befehl, den Versammlungsort zu verlassen verstanden werden.

Im übrigen ging die Einsatzleitung selbst am 8. 6. 1986 ausweislich des Abteilungsbefehls erkennbar davon aus, daß die nach Versammlungsrecht erforderliche Auflösungsverfügung nicht bereits in der Einschließung lag, vielmehr einer gesonderten Verfügung bedurfte.

Die Maßnahmen der Bekl. waren aber auch im weiteren Verlauf aus anderen Gründen rechtswidrig. Selbst wenn zum Zeitpunkt des Vorgehens um 12.22 Uhr die Bekl. in der Einschließung das einzige Mittel gesehen hätte, um eventuelle Gewalttätigkeiten zu verhindern, hätte sie die Maßnahme spätestens dann beenden müssen, als für sie erkennbar war, daß die Einschließung ein für den verfolgten Zweck, Isolierung des Gewaltpotentials, ungeeignetes Mittel war, denn unstreitig gingen die erfolgten Gewalttätigkeiten nicht von den Eingeschlossenen aus, sondern von Personen, die sich außerhalb des Heiligengeistfeldes befanden. Aufgrund der weiter vorgetragenen Tatsachen konnte die Bekl. nicht davon ausgehen, daß die im bisherigen Verlauf friedlichen Versammlungsteilnehmer innerhalb der Einschließung nach einer Aufhebung der polizeilichen Maßnahme das Gewaltpotential auf der Feldstraße nennenswert verstärkt hätten, zumal sie ihre Bereitschaft gezeigt hatten, solche Gegenstände abzulegen, die als Aktiv-Bewaffnung in Betracht gezogen werden konnte. Von daher drängt sich die Annahme auf, daß es gerade nicht gelungen war, die potentiellen Gewalttäter zu isolieren, sondern daß diese entweder der Einschließung sich rechtzeitig entziehen konnten oder erst im späteren Verlauf von außen hinzugekommen sind. Nach Auffassung der Kammer wäre dies auch von der Bekl. erkennbar gewesen, denn durch ihre speziellen Einsatzkommandos, die sie am Heiligengeistfeld eingesetzt hatte, wäre es ihr möglich gewesen, den tatsächlichen Verlauf der Geschehnisse zu registrieren und daran die Tauglichkeit der von ihr ergriffenen Maßnahme zu messen. Dies hat die Bekl. jedoch versäumt. Die Aufrechterhaltung der Einschließung über Stunden war auch aus diesen Gründen nicht gerechtfertigt.

Dies scheint auch der Einschätzung der Einsatzleitung der Polizei entsprochen zu haben, als sie schließlich damit begann, die Teilnehmer aus der Einschließung heraus auf auswärtige, im gesamten Stadtgebiet verstreute Sammelstellen zu verbringen.

Aber auch dieses aus der Sicht der Einsatzleitung zur Entschärfung der Situation vor Ort getroffenen Maßnahme der Ingewahrsamnahme der Versammlungsteilnehmer erweist sich aus verschiedenen Gründen als rechtswidrig. Das Versammlungsgesetz sieht eine derartige Maßnahme gegen Versammlungsteilnehmer nicht vor. Aber auch auf der Grundlage des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes war diese konkrete Maßnahme nicht zulässig. Nach § 13 I Nr. 1 HbgSOG darf eine Person gegen ihren Willen nur dann in Gewahrsam genommen werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beseitigt werden kann. Die Eingeschlossenen stellten selbst eine derartige Gefahr oder Störung nicht dar, denn die Gewalttätigkeiten gingen nicht von diesem Kreis aus, sondern von außerhalb Stehenden. Die von der Bekl. zur Begründung ihrer Maßnahme gegebenen Darlegungen, es sei zu erwarten gewesen, daß einzelne Teilnehmer nach ihrer Entlassung sich innerhalb des Stadtgebietes unfriedlich verhalten würden, vermag die Ingewahrsamnahme nicht zu rechtfertigen. Bereits aus diesem Grunde erweist sich die andauernde Ingewahrsamnahme als unverhältnismäßig.

Hinzu kommt, daß bei Anordnung einer polizeilichen Maßnahme auch deren ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet, insbesondere die Abwicklung in angemessener Zeit möglich sein muß. Tatsächlich zog sich aber die Ingewahrsamnahme der Teilnehmer, unter ihnen die Kl., vom späten Nachmittag bis zum frühen Morgen des 9. 6. 1986 hin. Dies beruhte unter anderem auf einer offensichtlichen Fehleinschätzung der Anzahl der Eingeschlossenen. Wegen einer im Verhältnis zu der tatsächlichen Anzahl völlig unzureichenden Kapazität an Transportmitteln einschließlich Sicherheitspersonal und wegen des Fehlens geeigneter Sammelstellen konnte die Maßnahme nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden.

Nach Auffassung der Kammer waren sowohl das stundenlange Eingeschlossensein als auch die weiteren sich ebenfalls über Stunden hinziehenden Ingewahrsamnahme auf den verschiedenen Polizeirevierstellen in der Stadt für die Kl. nicht mehr zumutbar und unverhältnismäßig. Bei einem Vorgehen nach HbgSOG werden bestimmte Mindestanforderungen an die tatsächliche Durchführung gestellt, die im Falle der Kl. nicht eingehalten worden sind. Dies gilt auch im Hinblick auf die unzureichenden Unterbringungsmöglichkeiten auf den Polizeirevieren.

Darüber hinaus stellen die unzulängliche Versorgung der Eingeschlossenen sowie die ungenügenden hygienischen Verhältnisse, denen die Kl. ausgesetzt waren, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Kl. dar, die nicht mehr durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigt werden kann. Ähnliches gilt auch für die meist unzureichenden Möglichkeiten auf den Revierstellen für die Ingewahrsamgenommenen, Personen ihres Vertrauens bzw. Anwälte und Verwandte zu informieren. Die Führung der Bekl. hätte, nachdem erkennbar war, daß die Ingewahrsamnahme nur unter diesen unzureichenden Bedingungen durchgeführt werden konnte, diese beenden müssen.

Hatte die Polizei keine Möglichkeit, die Ingewahrsamnahme gem. § 13 HbgSOG ordnungsgemäß durchzuführen, mußte sie von einer derartigen Maßnahme gänzlich absehen. Denn einer in Gewahrsam genommenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die den Zweck des Gewahrsams sichern sollen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung während des Gewahrsams erforderlich sind (§ 13 IV HbgSOG). Die den Klägern zugemuteten Beeinträchtigungen (Mehrbelegung von Einzelzellen, unzureichende Versorgung, eingeschränkte Möglichkeit, Verwandte oder Anwälte zu informieren) übersteigen die gesetzlich zugelassenen.

Die Bekl. handelte bei ihrem Vorgehen auch schuldhaft. (Wird ausgeführt.)

III. Auch ein Mitverschulden der Kl. gem. § 254 BGB dadurch, daß sie es abgelehnt haben, auf das Angebot der Bekl. gegen 14.30 Uhr, den Kreis der Versammlungsteilnehmer nach Feststellung ihrer Personalien zu verlassen, einzugehen, liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor (Wird ausgeführt.)

IV. Durch das Vorgehen der Bekl. wurde in die persönliche Freiheit der Kl. und in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht erheblich eingegriffen. Gem. § 847 BGB steht ihnen hierfür ein Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld zu. Bei der Bemessung der Höhe war zu berücksichtigen, daß die Kl. auf sehr engem Raum zusammengedrängt waren, sie über Stunden hinweg im Ungewissen darüber blieben, was mit ihnen geschehen würde, Durchsuchungen über sich hatten ergehen lassen müssen sowie die unzulängliche Unterbringung auf den Polizeirevieren bzw. den sonstigen eingerichteten Sammelstellen haben erdulden müssen. Hingegen darf bei der Bemessung nicht außer acht bleiben, daß die Kl. sich freiwillig zu einer unangemeldeten Demonstration, die nach der Vorgeschichte einige Brisanz in sich barg, zusammengefunden haben. Von daher haben sie solche Beeinträchtigungen, die gemeinhin mit solchen Veranstaltungen einhergehen, bewußt und gewollt in Kauf genommen. Als Folge des rechtswidrigen Handelns der Bekl. und damit als für die Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen sind daher nur die darüber hinausgehenden Beeinträchtigungen anzusehen.

Zwar hat der Senat in dem in seiner Sitzung vom 30. 6. 1986 gefaßten Beschluß sein Bedauern über das Vorgehen der Beklagten ausgedrückt (Anlage 5 zur Drucks. 11/6556), andererseits hat die Bekl. dem vorprozessualen Begehren der Kl. auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 100 DM nicht entsprochen und auch in der Klageerwiderung ihr Vorgehen als rechtsmäßig angesehen. Durch dieses in sich widersprüchliche Verhalten relativiert sich die vom Senat ausgesprochene „Entschuldigung“ und wird den an eine Genugtuung zu stellenden Voraussetzungen nicht gerecht. Unter diesen Umständen hält es die Kammer für angemessen, den Klägern als Ausgleich für die erlittenen Rechtsbeeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von je 200 DM zuzusprechen.