Hessische Polizeigewahrsamsordnung
Polizeigewahrsamsordnung
QUELLE: Staatsanzeiger für das Land Hessen
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B e z u g: Erlass vom 17. Januar 1991 (StAnz. 9/1991 S. 622)
Aufgrund des § 114 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) erlasse ich nachstehende Verwaltungsvorschrift.
Wiesbaden, 26. März 2002
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
LPP 1 — Br — 21 a 04 21
— Gült.-Verz. 31000 —
StAnz. 16/2002 S. 1513
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
- (1) Die Verwaltungsvorschrift regelt die Einrichtung und die Benutzung von Verwahrungsräumen bei den Polizeibehörden des Landes Hessen. Sie ist auf alle im Polizeigewahrsam aufgenommenen Personen anzuwenden, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (zum Beispiel HSOG, StPO, AuslG, HFEG) die Freiheit entzogen wurde und die von der Polizeibehörde vorübergehend unterzubringen sind.
- (2) Kinder dürfen nicht in Verwahrungsräumen untergebracht werden. Sie sind in geeigneten Räumen der Dienststelle in Obhut zu nehmen. § 16 Abs. 2 bleibt unberührt. Ist eine Straftat begangen worden und liegen keine gesicherten Erkenntnisse hinsichtlich des Alters einer Person vor und vermittelt deren äußeres Erscheinungsbild nicht den Eindruck eines Kindes, kann die Person bis zum Abschluss der Altersbestimmung in Verwahrungsräumen untergebracht werden.
- (3) Jugendliche, die lediglich zu ihrem Schutz in Gewahrsam genommen wurden oder weil sie sich der Obhut des Sorgeberechtigten entzogen haben, dürfen nach ihrer Ergreifung nicht in Verwahrungsräumen der Polizeibehörden untergebracht werden.
Die in Absatz 2 und 3 genannten Kinder und Jugendlichen sind dem Sorgeberechtigten zuzuführen oder, wenn dieser nicht erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen. Jugendliche und Kinder, die nicht umgehend den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt überstellt werden können, sind in geeigneten Räumen der Dienststelle in Obhut zu nehmen.
§ 2 Verantwortlichkeit für den Vollzug
- (1) Für den Vollzug dieser Vorschrift ist grundsätzlich der/die Leiter/Leiterin derjenigen Polizeidienststelle verantwortlich, welcher der Verwahrungsraum dauernd zur Verfügung steht. Er/sie kann die damit verbundenen Aufgaben und Befugnisse einem/einer anderen Beamten/Beamtin der Dienststelle (Gewahrsamsverwalter/in) durch schriftliche Anordnung übertragen. Bei Abwesenheit des/der Verantwortlichen ist ein/eine Vertreter/Vertreterin zu bestimmen. Unabhängig davon bleibt die Verantwortung des/der jeweils im Dienst befindlichen Vorgesetzten für den ordnungsgemäßen Vollzug im Einzelfall.
- (2) Für die rechtzeitige Vorführung oder Entlassung der verwahrten Person ist der/die zuständige Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin verantwortlich, außerdem der für die Verwahrung zuständige Bedienstete.
§ 3 Verhalten gegenüber verwahrten Personen
- (1) Die verwahrte Person ist unter Wahrung der Menschenwürde zu behandeln. Die Gefahr sittlicher und gesundheitlicher Schäden ist soweit wie möglich auszuschließen. Das gilt vor allem für Jugendliche, Kranke und Gebrechliche.
- (2) Der Umgang mit der verwahrten Person ist auf das dienstlich notwendige Maß zu beschränken.
- (3) Auf die Vorschriften über die Eigensicherung im Polizeidienst (LF 371) wird hingewiesen.
§ 4 Zwangsmaßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
- (1) Die Anwendung unmittelbaren Zwanges gegenüber dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Personenkreis richtet sich nach den Bestimmungen des HSOG und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift.
- (2) Disziplinarmaßnahmen im Sinne der Untersuchungshaftvollzugsordnung und des Strafvollzugsgesetzes dürfen gegen die im Polizeigewahrsam untergebrachten Personen nicht verhängt werden.
II. Verwahrungsraum
§ 5 Lage, Ausstattung, Temperatur, Lüftung, Beleuchtung
- (1) Der Verwahrungsraum soll im gleichen Gebäude wie die Dienststelle und möglichst nahe bei den ständig besetzten Diensträumen liegen, damit sich die verwahrte Person durch Rufen oder Klopfen jederzeit bemerkbar machen kann. Ist dies nicht möglich, so muss eine Klingel-/Rufanlage zu den Diensträumen vorhanden sein. Bei Betätigung muss ein akustisches und ein optisch lokalisierbares Signal ausgelöst werden.
- (2) Der Verwahrungsraum muss so beschaffen sein, dass Nachteile für die Gesundheit der verwahrten Person nicht eintreten können. Er muss den Anforderungen der Feuersicherheit genügen. Als Ausstattungsgegenstände dürfen nur nicht brennbare/schwer entflammbare Materialien verwandt werden; an geeigneten Stellen sollen Feuermelder installiert werden.
- (3) Der Verwahrungsraum muss ausbruchsicher sein. Er muss ferner so gelegen und beschaffen sein, dass die verwahrte Person mit der Außenwelt nicht in Verbindung treten kann. Die Tür muss massiv und nach innen mit einer Blechverkleidung ausgestattet sein, eine Einblicköffnung besitzen und soll mit einer Durchreicheklappe ausgestattet sein. Sie muss außerdem verschließbar und durch eine starke, nur von außen zugängliche Verriegelung zusätzlich zu sichern sein. Die Tür soll außerdem mit einer Sperrkette ausgestattet sein. Die festverglasten Fenster müssen durchbruchhemmend sein. Ist das nicht der Fall, sind sie zu vergittern oder mit anderen Sicherungskonstruktionen zu versehen.
- (4) Die Beheizung ist so auszuführen, dass es verwahrten Personen unmöglich ist, dort Gegenstände vorübergehend zu deponieren. Alle Leitungen sind unter Putz zu legen.
- (5) Der Verwahrungsraum ist mit einer ausreichend gesicherten künstlichen Beleuchtung auszustatten. Eine Notbeleuchtung ist vorzusehen. Elektrische Anlagen müssen den Vorschriften VDE entsprechen und vandalismussicher sein; elektrische Leitungen sind unter Putz zu legen.
- (6) Die im Verwahrungsraum vorhandenen Gegenstände sollen möglichst so beschaffen sein, dass die untergebrachte Person weder sich selbst noch andere damit verletzen kann. Die Liegepritschen sind nach Möglichkeit zu untermauern. Einrichtungsgegenstände, die aufgrund ihres Gewichtes oder ihrer Beschaffenheit geeignet sind andere zu verletzen, sollen fest mit dem Fußboden verbunden sein.
- (7) Für die verwahrten Personen sind Matratzen, Wolldecken mit Überzug sowie Bettlaken bereitzustellen. Sofern kein Ruhebedürfnis besteht, kann auf die Ausgabe dieser Gegenstände verzichtet werden. Müssen betrunkene oder unsaubere Personen im Verwahrungsraum untergebracht werden, können die Matratze und die Bettwäsche entfernt werden.
- (8) § 22 Abs. 6 bleibt unberührt.
- (9) Der Verwahrungsraum muss ausreichend temperiert, belüftet und sofern das Tageslicht nicht ausreicht bzw. fehlt, beleuchtet werden.
§ 6 Reinigung
Der Verwahrungsraum und die Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände sind nach Bedarf zu reinigen und zu desinfizieren. War im Raum eine unsaubere oder mit Ungeziefer behaftete Person untergebracht, so muss der Raum nebst Ausstattungs- und Gebrauchsgegenständen unverzüglich desinfiziert werden. Das Gleiche gilt für Verwahrungsräume, in denen mit ansteckenden Krankheiten behaftete Personen untergebracht waren. Bedienstete, die mit derartig erkrankten Personen in Berührung gekommen sind, haben dies dem Dienststellenleiter schriftlich zu berichten. § 12 bleibt unberührt.
§ 7 Regelmäßige Überprüfung
Das Polizeigewahrsam und die Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände sind unabhängig von der Überprüfung nach § 22 Abs. 1 mindestens einmal monatlich von dem Leiter/der Leiterin der Dienststelle oder einem von ihm/ihr Beauftragten zu überprüfen. Mängel sind unverzüglich abzustellen oder — wenn dies nicht möglich ist — der vorgesetzten Dienststelle zu berichten.
§ 8 Inanspruchnahme anderer Verwahrungsräume
- (1) Reichen die Verwahrungsräume einer Polizeidienststelle im Einzelfall nicht aus, so sind zunächst die freien Verwahrungsräume einer anderen Polizeidienststelle in Anspruch zu nehmen.
- (2) Mit Zustimmung des Leiters einer Justizvollzugsanstalt können auch deren Verwahrungsräume in Anspruch genommen werden.
§ 9 Sachbeschädigung
- (1) Verwahrte, die das Gewahrsam oder seine Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände schuldhaft beschädigen, zerstören oder verschmutzen sind auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Die hausverwaltende Behörde ist umgehend zu unterrichten. Sie trifft die zur Geltendmachung der Ansprüche erforderlichen Maßnahmen.
- (2) Wurde der Schaden vorsätzlich herbeigeführt, so ist grundsätzlich Strafanzeige zu erstatten und soweit erforderlich von dem/der ermächtigten Beamten/Beamtin Strafantrag zu stellen.
III. Aufnahme
§ 10 Einlieferung
- (1) Im Rahmen einer Aufnahme in das Polizeigewahrsam ist die aufzunehmende Person im Aufnahmenachweis einzutragen. Hierbei sind die Personalien festzustellen und mit etwa vorhandenen Aktenunterlagen zu vergleichen. Widersprüche sind unverzüglich aufzuklären.
- (2) Für die Aufnahme in das Polizeigewahrsam ist durch den/die einliefernden Beamten/Beamtin eine Einlieferungsanzeige vorzulegen. Bei Einsätzen aus besonderem Anlass kann die Einlieferungsanzeige (zunächst) durch den Begleitschein ersetzt werden.
- (3) Der/die einliefernde Beamte/Beamtin ist verpflichtet, auf Erkenntnisse, die ihm/ihr insbesondere durch Befragen bekannt geworden sind und die für die Aufnahme bedeutsam sind, ausdrücklich hinzuweisen.
- (4) Der verwahrten Person ist Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Verwahrung dadurch nicht gefährdet wird; hierüber entscheidet die sachbearbeitende Dienststelle. Die Benachrichtigung
soll von Amts wegen durchgeführt werden, wenndie verwahrte Person selbst nicht in der Lage ist und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Wenn die verwahrte Person nicht wünscht oder darauf verzichtet, dass jemand benachrichtigt wird, so ist dem zu entsprechen, falls nicht besondere Gründe eine Benachrichtigung gebieten. Bei Minderjährigen oder unter Betreuung stehenden bzw. unter vorläufiger Betreuung stehenden Personen ist in jedem Fall derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person obliegt. Handelt es sich bei der verwahrten Person um einen Ausländer, so ist auf deren Wunsch die konsularische Vertretung des Heimatstaates zu verständigen.
§ 11 Gewahrsamsfähigkeit
- (1) Aufgenommen werden dürfen nur Personen, die gewahrsamsfähig sind. Nicht gewahrsamsfähig im Sinne dieser Vorschrift ist, wer bewusstlos ist oder sonst einer sofortigen ärztlichen Behandlung bedarf.
- (2) Personen, die erkennbar krank sind oder angeben, krank zu sein, sind unverzüglich durch einen Arzt untersuchen zu lassen. Ebenso ist zu verfahren, wenn Anhaltspunkte für Suizidabsichten vorliegen. Die Art der Unterbringung richtet sich nach den Feststellungen des untersuchenden Arztes. Hat der Arzt bei einer aus strafprozessualen Gründen verwahrten Person festgestellt, dass die untersuchte Person nicht gewahrsamsfähig ist, so ist unverzüglich die Entscheidung des zuständigen Haftrichters herbeizuführen.
- (3) Eine nicht gewahrsamsfähige Person ist von der Polizeibehörde jedoch vorerst in ihren Verwahrungsräumen unterzubringen, wenn die Verwahrung zum eigenen Schutz dieser Person unerlässlich ist und wenn dieser Schutzzweck auf andere Weise (zum Beispiel durch Einlieferung in eine Krankenanstalt, in eine Justizvollzugsanstalt mit Krankenabteilung, durch Überstellung in häusliche Fürsorge u. Ä.) nicht erreicht werden kann.
- (4) Die allgemeine Verpflichtung der Polizeibehörde, rechtzeitig Erste Hilfe zu leisten oder herbeizuführen, bleibt unberührt.
§ 12 Aufnahme unsauberer Personen
Unsauberen oder mit Ungeziefer behafteten Personen ist, soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, die Möglichkeit zu einer gründlichen körperlichen Reinigung zu geben. Erforderlichenfalls ist auch die Desinfektion der Bekleidungsstücke zu veranlassen.§ 6 bleibt unberührt.
§ 13 Aufnahme geisteskranker, geistesschwacher,rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen sowie mit ansteckenden Krankheiten Behafteter und Betrunkener
- (1) Geisteskranke, geistesschwache, rauschgift- oder alkoholsüchtige Personen dürfen nur dann in das Polizeigewahrsam aufgenommen werden, wenn die Unterbringung in einer geschlossenen Krankenabteilung oder eine ähnliche Verwahrung nicht möglich ist. Vor ihrer Unterbringung ist der behandelnde Arzt zu hören, soweit dieser bekannt und erreichbar ist; andernfalls soll, soweit dies erforderlich erscheint, die Zustimmung eines anderen Arztes — möglichst eines beamteten Arztes — eingeholt werden. Bei rauschgift- oder alkoholsüchtigen Personen kann davon Abstand genommen werden, solange keine Entzugs- oder Ausfallerscheinungen vorliegen.
- (2) Für die polizeiliche Unterbringung von Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, gilt Abs. 1 entsprechend.
- (3) Die Aufnahme von offensichtlich hilflos Betrunkenen oder solchen Personen, bei denen nach den Umständen dieser Zustand angenommen wird, ist nur zulässig, wenn durch einen Arzt festgestellt wurde, dass die Einlieferung in eine Krankenanstalt nicht erforderlich ist und keine Nachteile für das Leben oder die Gesundheit der untergebrachten Personen zu befürchten sind. Das gilt auch, wenn die Verwahrten zu ihrer persönlichen Sicherheit untergebracht worden sind.
- (4) Betrunkene sind nur bis zu ihrer Ausnüchterung und möglichst in besonderen Räumen unterzubringen. Sie sind mit flachgelagertem Kopf in eine stabile Seitenlage zu legen, damit Erbrochenes nicht in die Luftröhre eindringen kann.
- (5) Sind nach den Umständen Zweifel darüber möglich, ob eine Person nur hochgradig betrunken oder gewahrsamsunfähig ist, so ist nach § 11 zu verfahren.
§ 14 Durchsuchung, Einbehaltung, Sicherstellung und Beschlagnahme
- (1) Die in Verwahrung genommene Person hat die in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände herauszugeben, wenn die Gefahr droht, dass sie zur Begehung einer unerlaubten Handlung oder zur Schädigung von Leben und Gesundheit verwendet werden. Die Gegenstände sind sicherzustellen, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden. Als Gegenstände, mit denen die Verwahrten sich selbst oder andere gefährden oder eine Flucht begünstigen können, kommen beispielsweise in Betracht: Messer jeder Art, Essbestecke, Rasierklingen, Nagelfeilen, Werkzeuge, Gürtel, Hosenträger, Feuerzeuge, Zündhölzer, Stöcke, Schirme. Soweit die verwahrte Person auf die Belassung mitgeführter Medikamente aus gesundheitlichen Gründen besteht, ist die Entscheidung eines Arztes herbeizuführen. Die Entscheidung sowie gegebenenfalls Verabreichungshinweise des Arztes sind im Aufnahmenachweis zu vermerken. Bargeld und sonstige Wertsachen können in Verwahrung genommen werden. Effekten, die aufgrund ihrer Ausmaße der verwahrten Person nicht belassen werden können, sind in Verwahrung zu nehmen. Alle Effekten sind unverwechselbar zu kennzeichnen. Die verwahrte Person ist darauf hinzuweisen, dass sie für Bargeld und sonstige Wertsachen, die ihr auf Wunsch belassen werden, selbst verantwortlich ist.
- (2) Die verwahrte Person ist bei ihrer Einlieferung in das Gewahrsam auf die in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände zu durchsuchen (§§ 36 ff. HSOG, LF 371, Ziffer 165); dies gilt auch bei der Wiedereinlieferung der verwahrten Person nach vorübergehender Entlassung aus dem Gewahrsam. § 163 b Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO bleibt unberührt. Die Durchsuchung obliegt dem/der mit der Einlieferung befassten Beamten/Beamtin. Bei der Übergabe einer verwahrten Person an einen Beamten/eine Beamtin einer anderen Dienststelle soll eine erneute Durchsuchung durchgeführt werden. Mit der Durchsuchung befasste Bedienstete sind durch geeignete Vorsorge gegen tätliche Angriffe zu sichern.
- (3) Neben der Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen kann auch deren Einbehaltung zur Sicherung der Ordnung im Gewahrsam nach § 34 Abs. 3 Satz 3 HSOG erforderlich sein.
- (4) Körperliche Eingriffe zum Zwecke der Beweissicherung können nur im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens nach den Vorschriften der §§ 81 a ff. StPO angeordnet und gemäß dem dort bestimmten Verfahren vorgenommen werden.
- (5) Bei der Durchsuchung von Personen ist die Menschenwürde zu wahren. Die Durchsuchung soll nicht in Gegenwart außenstehender Personen vorgenommen werden. § 36 Abs. 4 HSOG ist zu beachten. Mit der Durchsuchung beauftragte Personen sind durch geeignete Vorsorge vor Angriffen zu schützen.
- (6) Durchsuchungen sind im Aufnahmenachweis (vgl. § 15) zu vermerken.
- (7) Die freiwillig herausgegebenen oder sichergestellten Gegenstände sind sicher aufzubewahren und gewissenhaft zu behandeln. Sie sind unter genauer Bezeichnung im Aufnahmenachweis einzutragen. Falls rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen, sind die Gegenstände der verwahrten Person bei ihrer Entlassung auszuhändigen. Der Empfang soll durch Unterschrift der verwahrten Person im Aufnahmenachweis bestätigt werden. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen, der von einem weiteren hinzugezogenen Bediensteten zu unterschreiben ist. Auf die Bestimmungen der Asservatenordnung wird hingewiesen.
- (8) Andere als die im HSOG enthaltenen Rechtsvorschriften, nach denen eine Durchsuchung, Sicherstellung oder Beschlagnahme zulässig ist (insbesondere §§ 102 ff., 94 ff. StPO), bleiben unberührt.
- (9) Werden Gefangene gemäß § 2 der Gefangenentransportvorschrift im Polizeigewahrsam untergebracht, so sind auch die Bestimmungen dieser Vorschrift zu beachten.
§ 15 Aufnahmenachweis
- (1) Über die im Polizeigewahrsam Untergebrachten sind Nachweise nach dem Muster der Anlage oder in ähnlicher Form, mindestens jedoch gleichen Inhalts, zu führen. Sie sind fünf Jahre (vom Zeitpunkt des letzten Eintrags an gerechnet) aufzubewahren.
- (2) Für die ordnungsgemäße Führung des Aufnahmenachweises ist neben dem/der Dienststellenleiter/Dienststellenleiterin der/die Gewahrsamsverwalter/Gewahrsamsverwalterin, falls kein Bediensteter besonders bestimmt ist, der/die den Dienstablauf des Schichtdienstes leitende Beamte/Beamtin verantwortlich. Übergabe und Übernahme von Verwahrten ist im Aufnahmenachweis zu vermerken. Der Übernehmende bestätigt mit seiner Unterschrift auch die Vollzähligkeit der sichergestellten Gegenstände.
IV. Unterbringung
§ 16 Arten der Unterbringung
- (1) Verwahrte sollen möglichst einzeln untergebracht werden. Die Einzelunterbringung ist durchzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die verwahrte Person betrunken, gewalttätig oder geisteskrank ist, an einer ansteckenden Krankheit leidet oder Verdunkelungsgefahr besteht. Von dieser Regelung kann wegen besonderer Erfordernisse (zum Beispiel bei Einsätzen aus besonderem Anlass oder bei Sammelvorführungen) abgewichen werden. Es ist zu verhindern, dass Personen, die aus strafprozessualen Gründen verwahrt werden, mit anderen Verwahrten in Verbindung treten können, die der Mittäterschaft, Teilnahme, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei bezüglich derselben Tat verdächtigt oder bereits abgeurteilt oder als Zeugen beteiligt sind. Erforderlichenfalls ist eine Unterbringung im Polizeigewahrsam einer benachbarten Dienststelle vorzunehmen.
- (2) Männer und Frauen sind getrennt unterzubringen. Jugendliche sollten getrennt von Erwachsenen untergebracht werden. Bei nahen Familienangehörigen sind Ausnahmen zulässig. Eltern bzw. Erziehungsberechtigten können Kinder belassen werden.
- (3) Ist jemand aufgrund polizeirechtlicher Vorschriften in Verwahrung genommen worden, so soll er gesondert, insbesondere ohne seine Einwilligung nicht mit Strafgefangenen in demselben Raum verwahrt werden. Bei der Unterbringung von Untersuchungsgefangenen ist § 119 Abs. 1 und 2 StPO zu beachten.
- (4) Abzuschiebende Personen, bei denen ein richterlicher Beschluss vorliegt, sind bei längerer Verweildauer nach den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung zu verwahren. Soweit die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, hat die Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt zu erfolgen.
§ 17 Verpflegung
- (1) Im Polizeigewahrsam vorübergehend untergebrachte Personen werden in der Regel nicht verpflegt, wenn sie am Tage innerhalb von sechs und bei einer Aufnahme nach 20 Uhr vor Ablauf von 12 Stunden entlassen werden. Im Übrigen sind sie zu den üblichen Zeiten zu verpflegen. Die Verpflegung besteht aus Frühstück, Mittags- und Abendkost. Art und Umfang der Verpflegung ist von den örtlichen Beschaffungsmöglichkeiten abhängig.
- (2) Verwahrte können sich nach Wahl eine Verpflegung auf eigene Kosten beschaffen lassen, soweit dies dienstlich möglich ist. Die Verpflegung von Transportgefangenen richtet sich nach der Gefangenentransportvorschrift.
- (3) Die Verpflegung (Abs. 1 und 2) ist von zuverlässigen Personen oder Betrieben zu beziehen. Soweit notwendig, sind geeignete vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Einzelheiten der Beschaffung der Verpflegung und alle damit zusammenhängenden Fragen regeln die Dienststellen. Die durch Dritte gelieferte Verpflegung ist erforderlichenfalls auf Waffen, Kassiber, Ausbrecherwerkzeuge usw. zu überprüfen.
- (4) Zusatznahrung und Genussmittel sind grundsätzlich nicht durch die Dienststelle zu beschaffen.
§ 18 Tabakgenuss
Den verwahrten Personen kann der Tabakgenuss im Gewahrsam nur gestattet werden, wenn Gründe der Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen.
§ 19 Alkohol- und Rauschmittelgenuss
Der Genuss alkoholhaltiger Getränke und von anderen Rauschmitteln ist den verwahrten Personen nicht erlaubt.
§ 20 Körperpflege
- (1) Den verwahrten Personen ist täglich Gelegenheit zu einer einfachen körperlichen Reinigung zu geben. Das Rasieren soll, wenn es unter Aufsicht geschieht, gestattet werden. § 12 bleibt unberührt.
- (2) Einfache Reinigungs- und Hygienemittel sind bereitzustellen.
§ 21 Arbeiten
Die verwahrten Personen dürfen zur Arbeit nicht verpflichtet werden.
§ 22 Sicherheitsmaßnahmen
- (1) Vor und nach jeder Belegung oder jedem Wechsel in der Belegung sind die benutzten Räumlichkeiten und ihre Ausstattung zu überprüfen.
- (2) Belegte Verwahrungsräume sind stets abzuschließen und zu verriegeln. Die Schlüssel sind sicher und so zu verwahren, dass sie nur befugten Bediensteten der Dienststelle, diesen aber jederzeit, zugänglich sind.
- (3) Belegte Verwahrungsräume sind in angemessenen Zeitabständen zu kontrollieren. Anzahl, Zeitpunkt und Intensität der Kontrollen hat der für den Vollzug der Verwahrung Verantwortliche (§ 2) anzuordnen. Ist jemand aufgenommen worden, der offensichtlich seiner Sinne nicht mehr mächtig ist, so sind Kontrollen — gegebenenfalls nach Vorgabe des bei der Aufnahme hinzugezogenen Arztes (§§ 11 Abs. 2 und 13 Abs. 1 und 3) — in kürzeren Zeitabständen vorzunehmen. Die Kontrollen sind im Aufnahmenachweis zu vermerken.
- (4) Zur Nachtzeit dürfen belegte Verwahrungsräume grundsätzlich nur in Gegenwart eines/einer zweiten Bediensteten betreten werden. Diese Vorsichtsmaßnahme gilt auch am Tage, wenn der Verwahrungsraum mit einer gewalttätigen Person belegt ist. Ebenso ist zu verfahren, wenn Bedienstete Gewahrsamsräume betreten, in denen eine andersgeschlechtliche Person untergebracht ist.
- (5) Die verwahrten Personen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen in den Gewahrsamsräumen gefesselt und soweit erforderlich, kann eine Zwangsjacke angelegt werden (§ 59 HSOG, § 119 Abs. 5 StPO).
- (6) Wenn es die Sicherheit oder Ordnung erfordert, können der verwahrten Person auch Gegenstände entzogen werden, die ihr nach dieser Vorschrift im Verwahrungsraum gewöhnlich zur Verfügung stehen; das gilt nicht für die Lagerstätte. Für Suizidgefährdete ist besondere Bettwäsche vorzuhalten und erforderlichenfalls auszugeben. Für die Beleuchtung gilt § 5 Abs. 9.
§ 23 Ende der Unterbringung
Die Unterbringung endet mit der Entlassung der verwahrten Person oder Übernahme durch einen hierzu Berechtigten. Die Entlassung oder Übernahme ist nachzuweisen (vgl. § 15).
- V. Verbindungsaufnahme zur Außenwelt*
§ 24 Unbefugte Verbindungsaufnahme
Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die verwahrte Person nicht unbefugt mit der Außenwelt in Verbindung tritt. Abzuschiebenden Personen ist das Telefonieren auf eigene Kosten zu gestatten, sofern nach Prüfung des Einzelfalles relevante Gründe nicht entgegenstehen.
§ 25 Besuche
- (1) Eine verwahrte Person darf Besuche nur mit Einverständnis der sachbearbeitenden Dienststelle, gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft, empfangen. Als Besucher sind im Allgemeinen nur nahe Familienangehörige zuzulassen. Das Gleiche gilt für Rechtsanwälte, Geistliche und diplomatische Vertreter.
- (2) Besuche dürfen nur in Gegenwart des Sachbearbeiters oder eines anderen mit dem Sachverhalt genügend vertrauten Beamten stattfinden. Dieser achtet darauf, dass Gegenstand und Inhalt der Unterredung mit dem Zweck der Freiheitsentziehung vereinbar sind. Die Unterredung in einer nichtdeutschen Sprache ist nur zulässig, wenn sie der/die anwesende Beamte/Beamtin versteht oder die besuchende oder besuchte Person einen zuverlässigen Dolmetscher zur Verfügung stellt oder der Besucher selbst die Gewähr für eine einwandfreie Übersetzung bietet. Die Unterredung abzuschiebender Personen ist auch in einer nichtdeutschen Sprache zulässig. Dies gilt nicht, wenn es sich bei den abzuschiebenden Personen um Straftäter handelt. In diesen Fällen ist eine Unterredung in einer nichtdeutschen Sprache nur zulässig, wenn der/die anwesende Beamte/Beamtin diese Sprache versteht oder wenn ein zuverlässiger Dolmetscher auf Kosten der besuchenden oder besuchten Person zur Verfügung gestellt wurde. Die Besuchsdauer ist im Allgemeinen auf 15 Minuten zu beschränken. Das besondere Besuchsrecht der Mitglieder des CPT (Committee for the Prevention of Torture) ist zu beachten.
- (3) Den aus strafprozessualen Gründen verwahrten Personen ist im Rahmen des § 148 StPO freier schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet. Der Verteidiger muss sich als solcher durch die Vollmacht der verwahrten Person oder die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen. Besuche sind im Aufnahmenachweis zu vermerken.
§ 26 Schriftverkehr
- (1) Der Schriftverkehr von Verwahrten, die sich in Untersuchungsoder Strafhaft befinden, unterliegt den Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung bzw. des Strafvollzugsgesetzes. Ein- und Ausgänge sind ungeöffnet der zuständigen Justizbehörde vorzulegen. Beschwerden, die sich nur auf die Art der Verwahrung beziehen, sind unmittelbar an den Empfänger weiterzuleiten.
- (2) Der Schriftverkehr anderer Verwahrter unterliegt unbeschadet der Bestimmungen in den §§ 16 und 24 keinen Beschränkungen.
- (3) Der verwahrten Person ist Schreibmaterial zu geben, wenn sie es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen benötigt.
§ 27 Zuwendungen
Zuwendungen von dritter Seite, wie Lebensmittel, Tabakwaren, Lesestoff, Gegenstände zur Körperpflege, Hygienemittel und Bekleidungsstücke, dürfen der verwahrten Person ausgehändigt werden, wenn es mit dem Unterbringungszweck vereinbar und der Absender oder Empfänger mit einer eingehenden Überprüfung der Zuwendungen (zum Beispiel auf Kassiber, Ausbrecherwerkzeug, Medikamente) einverstanden ist. Andernfalls sind die Gegenstände zurückzuweisen oder als „nicht überprüft“ zu kennzeichnen und zu den Effekten der verwahrten Person zu nehmen.
VI. Kosten
§ 28 Bereitstellung und Unterhaltung des Gewahrsams
- (1) Die notwendigen Aufwendungen für die Bereitstellung und Unterhaltung des Gewahrsams der Polizeibehörden und die notwendigen Aufwendungen für die Verwahrten obliegen dem jeweiligen amtlichen Kostenträger.
- (2) Aufwendungen für die Bereitstellung und Unterhaltung des Gewahrsams sind insbesondere die Leistungen, die durch die Unterbringung im Verwahrungsraum veranlasst werden, zum Beispiel Instandhaltung, Heizung, Beleuchtung, Reinigung und Desinfektion des Verwahrungsraumes sowie Instandsetzung, Ersatz und Ergänzung von Einrichtungsgegenständen und sonstige an Dritte aus Anlass der Unterbringung zu leistende Beiträge.
- (3) Zu den Aufwendungen für die Verwahrten gehören insbesondere auch die Leistungen für Verpflegung, Pflege, Säuberung und Versorgung sowie ärztliche Untersuchung und Behandlung.
§ 29 Ersatz der Aufwendungen
- (1) Die Erstattung der Kosten, die dem jeweiligen amtlichen Kostenträger durch die polizeiliche Verwahrung von Personen entstehen, richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften, die die Rechtsgrundlage für eine Verwahrung bilden, sowie den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
- (2) Verwahrungskosten, die in Ausführung eines behördlichen Amtshilfeersuchens entstehen, sind der ersuchenden Behörde mitzuteilen. Eine Kostenerstattungspflicht besteht nur, wenn dies ausdrücklich vorgeschrieben ist (zum Beispiel § 8 HVwVfG) oder wenn außerhessische Behörden um Vollzugshilfe hessischer Polizeidienststellen ersuchen und keine Gegenseitigkeit vereinbart ist.
- (3) Für die Höhe der Verwahrungskosten sind die für die Polizeibehörden geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
VII. Schlussbestimmungen
§ 30 Wichtige Ereignisse
Besondere Vorkommnisse (zum Beispiel Gewalttätigkeiten, Flucht- und Suizidversuche, ernste Erkrankungen) sind im Aufnahmenachweis zu vermerken. Für die Berichterstattung über wichtige Ereignisse gilt die entsprechende Erlassregelung.
§ 31 In-Kraft-Treten
Die Dienstvorschrift tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft; sie ersetzt die Verwaltungsvorschrift vom 17. Januar 1991 (StAnz.S. 622).