Rechtsfragen bei Aktionen
Rechtsfragen bei Aktionen
QUELLE: Handbuch zur studentischen Protestorganisation
A. Grundlagen
A.1.
Mit politischen Aktionen soll über Medien oder auch direkt auf die öffentliche Meinung Einfluss genommen werden. Dazu gehören Plausibilität und Glaubwürdigkeit. Wenn es um Rechtsfragen geht (etwa um das Völkerrecht, um Menschenrechte, den Umweltschutz oder Rechte, die sich aus dem Sozialstaatsprinzip herleiten lassen), dann kann das Recht auch Kampagnenmittel sein. Es kann eingesetzt werden, um dem Konfliktgegner Rechtsverletzungen nachzuweisen und um Aktionen zu rechtfertigen. Mit der Anordnung von Sanktionen kann das Recht bei Aktionen aber auch Handlungsspielräume eingrenzen und andererseits Aktionen absichern. Diejenigen, die eine Aktion planen, bestimmen Ort und Zeit und in gewisser Weise auch die Bedingungen für den rechtlichen Konflikt, indem sie Varianten prüfen und gestalten und Rechtfertigungsgründe für sich einsetzen. So hängt es beispielsweise von den Veranstaltern ab, ob eine Blockade rechtswidrig oder rechtmäßig ist.
A.2.
Die Rechtsordnung ist aber auch eine Friedensordnung, die Respekt verdient, so dass sie nicht leichtfertig verletzt werden sollte. Denn gerade weil soziale Bewegungen häufig die Interessen von schwächeren vertreten, brauchen sie das Recht, um sich auch gegen stärkere durchzusetzen. So braucht man etwa zur Korruptionsbekämpfung entsprechende Strafvorschriften. Die Rechtsordnung sollte daher ohne gute Gründe nicht geschwächt, sondern gestärkt werden. Die überzeugendsten Aktionen sind die, die für das Recht kämpfen und sich nicht über das Recht hinwegsetzen. Dafür braucht es Rechtfertigungsgründe. Wo Regelverletzungen unvermeidbar sind, sollte das Recht weiter entwickelt werden (wie historisch etwa mit Streik-, Versammlungs-, Koalitions- und Presserecht).
B. Demokratische Grundrechte
Zu den wichtigsten demokratischen Grundrechten gehören neben dem Wahlrecht (Art. 20, 38 Grundgesetz (GG)) und der Pressefreiheit (Art. 5 GG), Informationsrecht (Art. 5 GG), die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG).
B.1. Informationsrecht
Konflikte sollten durch Recherchen vorbereitet werden. Neben den Informationsmöglichkeiten über das Internet und Archive gibt es insbesondere Register (Handelsregister, Grund- und Wasserbücher), das Umweltinformationsgesetz (UIG) und Informationsfreiheitsgesetzte (IFG) in einigen Bundesländern. Sofern die erbetenen Auskünfte in den gesetzlich vorgesehenen Fristen nicht erteilt werden, kann wegen Untätigkeit geklagt werden.
B.2. Meinungsfreiheit
Bei dem Recht auf Meinungsfreiheit ist zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungen zu unterscheiden. Tatsachenbehauptungen müssen im Konfliktfall belegt werden. Meinungen können dagegen nicht verboten werden, selbst wenn sie falsch, überspitzt oder polemisch sind. Es sei denn, sie sind Formbeleidigungen oder so genannte Schmähkritik, d. h. haltlos ohne jeden sachlichen Bezug.
B.3. Pressefreiheit
Flugblätter und Plakate sowie Internetauftritte können Presse i. S. d. Pressefreiheit sein. Für sie gilt im Wesentlichen das Gleiche wie zur Meinungsfreiheit. Druckwerke benötigen ein Impressum. Druckwerke und Plakate dürfen auch im Bannkreis ohne Erlaubnis verbreitet werden.
B.4. Versammlungsfreiheit
Trotz des entgegen stehenden Wortlauts in Art. 8 Abs. 1 GG müssen öffentliche Versammlungen vom Veranstalter angemeldet werden. Eine Versammlung besteht aus zumindest drei Personen und ist nur dann öffentlich, wenn sich ihr eine unbestimmte Vielzahl von Personen rechtmäßig anschließen können. Dies ist z. B. nicht der Fall bei Aktionen auf eingefriedeten, privaten Grundstücken, denen der Eigentümer nicht zugestimmt hat. Versammlungen und Aufzüge können auch mit Landfahrzeugen (Autos und Fahrräder), Wasser- und Luftfahrzeugen durchgeführt werden. Verkehrsvorschriften gelten für sie nur noch eingeschränkt. Das Versammlungsrecht ist „polizeifest“. Zur Anmeldung gehören die folgenden Angaben: Thema, Ort, Veranstaltungsbeginn, erwartete Zahl von Teilnehmern, Leiter und Veranstalter, ggf. Dauer und Route des Aufzuges. Sofern öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel ohne Anmeldung durchgeführt werden und sofern sie als Spontandemonstration privilegiert sind, können sich Veranstalter und Leiter strafbar machen (§ 26 Versammlungsgesetz (VersG)). Dies wird aber bereits dann ausgeschlossen, wenn die Versammlung kurze Zeit vor ihrem Beginn noch angemeldet wurde, selbst wenn die 48-Stundenfrist dabei nicht eingehalten worden ist. Alleine deswegen, weil sie nicht angemeldet wurde, darf die Versammlung nicht verboten werden. (§ 15 VerG). Auch werden Versammlungen ohne Veranstalter und Leiter durchgeführt. Dann macht sich keiner strafbar. Die Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung ist nicht verboten und auch nicht strafbar.
C. Einzelfälle
C.1. Sitzblockaden
Versammlungen, mit denen der Verkehr behindert wird, etwa weil auf der Straße eine Kundgebung durchgeführt wird, sind keine Blockaden, jedenfalls dann, wenn die Behinderung nicht bezweckt ist, sondern nur als Folge der Kundgebung in Kauf genommen werden muss. Aber auch schlichte Sitzblockaden sind in der Regel nicht strafbar. Sie sind keine strafbare Nötigung mehr (§ 240 Strafgesetzbuch (StGB)), da i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes als Nötigungsmittel keine Gewaltanwendung eingesetzt wird (BVerfGE 92, 1). Anders wird dies von der Rechtsprechung gesehen, wenn Demonstranten sich zu Sitzblockadezwecken anketten oder technische Hindernisse schaffen. Dann wird nach dieser Rechtsprechung „Gewalt“ angewendet. In solchen Fällen ist aber auch zu prüfen, ob solche Blockaden darüber hinaus auch noch verwerflich, d. h. sozial unerträglich sind. Dies wird verneint, wenn die Blockade nicht allzu lange andauert (etwa fünf bis zehn Minuten) oder ein zumutbarer Umweg zur Verfügung steht.
C.2. Bannkreis
Bannkreisverletzungen sind für die Teilnehmer nur noch Ordnungswidrigkeiten (§§ 16, 29 a VerG). Sie erstrecken sich nur auf öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel. Andere Aktionen werden von den Beschränkungen im Bannkreis nicht erfasst. Die Aufforderung zu einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel im Bannkreis bleibt eine Straftat (§ 23 VerG). In der Regel werden Bannkreisverletzungen nur verfolgt, wenn die durch das Bannmeilengesetz geschützten Verfassungsorgane in ihrer Arbeit durch die Versammlung beeinträchtigt werden, z. B. weil sie deren Ziel sind. Sie sind in der Regel zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Verfassungsorgane durch sie nicht zu besorgen ist. Anträge auf Zulassung von Versammlungen beim Bannkreis des Bundestages und Bundesrates sollen spätestens sieben Tage vor der beabsichtigten Versammlung oder dem Aufzug beim Bundesministerium des Innern eingereicht werden (§ 7 Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG)).
C.3. Zulassung, Anmeldung, Sondernutzungserlaubnis
Wie bereits oben dargestellt müssen Versammlungen oder Aufzüge außerhalb des Bannkreises nicht genehmigt werden. Sie sind nur grundsätzlich anmeldungspflichtig. Dafür gibt es viele Gestaltungsmöglichkeiten. Anruf oder Fax genügen. Auch politische Straßentheater gelten als Versammlungen, genießen aber zusätzlich die Kunstfreiheit (Anachronistischer Zug – BVerfGE 67, 213). Das Vereilen von Flugblättern durch einzelne Personen ist weder anmelde- noch genehmigungspflichtig. Das Aufstellen von Informations- und Büchertischen kann dagegen eine Sondernutzung sein, die über den wegerechtlichen Gemeingebrauch hinausgeht. Eine Erlaubnis muss nach den Landesstraßengesetzen beantragt werden. Wird dies versäumt, kann dies eine Ordnungswidrigkeit sein.
C.4. Wildes Plakatieren
Sofern Plakate oder Aufkleber ohne Substanzverletzung wieder entfernt werden können und sofern keine Funktionsbeeinträchtigung stattfindet, ist dies keine Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Nach den Landesbauverordnungen kommt aber u. U. eine Ordnungswidrigkeit wegen Verunstaltung in Betracht. Diese wird aber so gut wie nie verfolgt. Der Herausgeber der Plakate kann wegen der Reinigungskosten nur in Anspruch genommen werden, wenn ihm nachgewiesen wird, dass er gezielt zu der wilden Plakataktion angestiftet oder diese veranlasst hat.
C.5. Verfremden von Plakaten, Werbung und fremden Logos
Solche Verfremdungen fallen regelmäßig unter die Meinungsfreiheit oder deren Unterfall die Satire und damit unter Kunstfreiheit, sofern sie nicht beleidigend sind. Falls aber eine schlichte Fälschung vorliegt und der Eindruck erweckt wird, Plakat, Flugblatt oder Logo stammen von dem Angegriffenen selbst, dann ist dies eine Persönlichkeitsverletzung, die bekämpft werden kann, jeweils abhängig von ihrem Inhalt. Die unbefugte Verwendung von Staatswappen ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 124 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)).
C.6. Besuchsaktionen
Das Eindringen in befriedetes Besitztum oder das Verweilen dort, obwohl eine Aufforderung erging, sich zu entfernen, ist Hausfriedensbruch, der auf Antrag verfolgt wird (§ 123 StGB). Da aber grundsätzlich Geschäfte, Unternehmen und Behörden aufgesucht werden dürfen, ist das Vorstelligwerden oder der Besuch regelmäßig noch kein Hausfriedensbruch. Erst wenn Hindernisse überwunden werden (Eindringen) oder man auf dem Grundstück bleibt, obwohl man gehen soll, beginnt u. U. die Straftat. Im Zweifel sollte man daher nach Aufforderung gehen. Bei Behörden und Amtsträgern können schriftlich Petitionen abgegeben werden (Art. 17 GG). Dazu gehören auch Sammelpetitionen von mehreren. Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass die Petition beschieden wird. Falls dies zu lange dauert, kann wegen Untätigkeit geklagt werden (§ 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
C.7. Globalisierungskritischer Stadtrundgang
Grundsätzlich sind Kaufhäuser und vergleichbare Einrichtungen frei zugänglich. Allerdings kann auch dort Hausrecht ausgeübt werden. Man darf dort den Verkäufern und dem Geschäftsführer Vorhaltungen machen, Kunden Hinweise geben, auch demonstrieren, jedenfalls solange, bis man rausgeschmissen wird. Dann sollte man aber auch gehen, sofern eine Strafverfolgung vermieden werden soll. Vor der Tür kann dann spontan ohne Anmeldung weiter demonstriert werden.
C.8. Anbringen von Bannern und Transparenten an öffentlichen Gebäuden
Dies ist ähnlich zu beurteilen wie das wilde Plakatieren – ist regelmäßig also keine Sachbeschädigung. Wenn allerdings Räume geöffnet werden, die verschlossen sind, oder wenn mit Überwindung von Hindernissen auf Dächer gestiegen wird, um von dort Transparente herunterzulassen, dann wird von den Beteiligten Hausfriedensruch begangen (in Form des Eindringens). Eine Strafverfolgung kann beispielsweise vermieden werden, wenn die Bilder oder Forderungen an Wänden oder Gebäude projiziert werden.
D. Strafverfolgung
D.1.
In Betracht kommt, dass der Konfliktgegner angezeigt wird. Dies darf aber nicht haltlos geschehen. Vielmehr ist der Anfangsverdacht einer Straftat erforderlich. Die Anzeige kann an die Polizei oder an die Staatsanwaltschaft gerichtet werden. Beweismittel sollten beigefügt oder Zeugen genannt werden. Sofern keine Gewissheit, sondern nur ein Verdacht besteht, muss dies in der Strafanzeige deutlich werden. In die Ermittlungsakte kann durch einen Rechtsanwalt Einblick genommen werden (§§ 406 e, 475 Strafprozessordnung (StPO)). Falls dringender Verdacht besteht, kann bereits während der Aktion die Polizei gerufen werden.
D.2.
Falls man aber selbst angezeigt wird oder die Polizei einen vorläufig festnimmt, sollte man sich ausweisen können, damit man bald wieder frei gelassen wird. Zur Sache sollte keine Erklärung abgegeben werden, sondern frühestens nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte durch einen Strafverteidiger. Auch müsse keine Angabe zum Beruf oder zum Arbeitgeben gemacht werden. Als Erinnerungsstütze ist hilfreich, wenn sogleich für den Verteidiger den Ablauf der Aktion und insbesondere das eigene Verhalten und die Umstände der Festnahme ein Protokoll gefertigt wird, denn möglichst auch die Lagepläne, Flugblätter und Internetauftritte in Kopie, Skizzen über Standorte und Abläufe beigefügt werden. Ggf. sollten auch Zeugen namhaft gemacht werden.
D.3.
Bei Aktionen sollten ein Personalausweis mitgeführt und jeder Widerstand (§ 113 StGB) vermieden werden, damit ein längeres Festhalten durch die Polizei unterbleibt. Sollte die Festnahme aber länger dauern oder gar eine Hauptverhandlungshaft (§ 127 b StPO) beantragt werden, müsste sofort ein Rechtsanwalt angerufen werden, im Ausland auch das Konsulat.
D.4.
Eine Erstverurteilung zu nicht mehr als 90 Tagessätzen wird nicht ins Führungszeugnis eingetragen (§ 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)). Sie wird im Zentralregister nach fünf Jahren gelöscht, sofern nicht vor Ablauf eine neue Verurteilung eingetragen wird. Dann ist aber auch das Führungszeugnis nicht mehr sauber. Es lohnt sich daher, jede Strafverfolgung ernst zu nehmen und durch sorgfältige Verteidigung Verurteilungen zu vermeiden.