Hessische Polizeigewahrsamsordnung
Polizeigewahrsamsordnung
QUELLE: Staatsanzeiger für das Land Hessen
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B e z u g: Erlass vom 17. Januar 1991 (StAnz. 9/1991 S. 622)
Aufgrund des § 114 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) erlasse ich nachstehende Verwaltungsvorschrift.
Wiesbaden, 26. März 2002
Hessisches Ministerium
des Innern und für Sport
LPP 1 — Br — 21 a 04 21
— Gült.-Verz. 31000 —
StAnz. 16/2002 S. 1513
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
- (1) Die Verwaltungsvorschrift regelt die Einrichtung und die Benutzung von Verwahrungsräumen bei den Polizeibehörden des Landes Hessen. Sie ist auf alle im Polizeigewahrsam aufgenommenen Personen anzuwenden, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (zum Beispiel HSOG, StPO, AuslG, HFEG) die Freiheit entzogen wurde und die von der Polizeibehörde vorübergehend unterzubringen sind.
- (2) Kinder dürfen nicht in Verwahrungsräumen untergebracht werden. Sie sind in geeigneten Räumen der Dienststelle in Obhut zu nehmen. § 16 Abs. 2 bleibt unberührt. Ist eine Straftat begangen worden und liegen keine gesicherten Erkenntnisse hinsichtlich des Alters einer Person vor und vermittelt deren äußeres Erscheinungsbild nicht den Eindruck eines Kindes, kann die Person bis zum Abschluss der Altersbestimmung in Verwahrungsräumen untergebracht werden.
- (3) Jugendliche, die lediglich zu ihrem Schutz in Gewahrsam genommen wurden oder weil sie sich der Obhut des Sorgeberechtigten entzogen haben, dürfen nach ihrer Ergreifung nicht in Verwahrungsräumen der Polizeibehörden untergebracht werden.
Die in Absatz 2 und 3 genannten Kinder und Jugendlichen sind dem Sorgeberechtigten zuzuführen oder, wenn dieser nicht erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen. Jugendliche und Kinder, die nicht umgehend den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt überstellt werden können, sind in geeigneten Räumen der Dienststelle in Obhut zu nehmen.
§ 2 Verantwortlichkeit für den Vollzug
- (1) Für den Vollzug dieser Vorschrift ist grundsätzlich der/die Leiter/Leiterin derjenigen Polizeidienststelle verantwortlich, welcher der Verwahrungsraum dauernd zur Verfügung steht. Er/sie kann die damit verbundenen Aufgaben und Befugnisse einem/einer anderen Beamten/Beamtin der Dienststelle (Gewahrsamsverwalter/in) durch schriftliche Anordnung übertragen. Bei Abwesenheit des/der Verantwortlichen ist ein/eine Vertreter/Vertreterin zu bestimmen. Unabhängig davon bleibt die Verantwortung des/der jeweils im Dienst befindlichen Vorgesetzten für den ordnungsgemäßen Vollzug im Einzelfall.
- (2) Für die rechtzeitige Vorführung oder Entlassung der verwahrten Person ist der/die zuständige Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin verantwortlich, außerdem der für die Verwahrung zuständige Bedienstete.
§ 3 Verhalten gegenüber verwahrten Personen
- (1) Die verwahrte Person ist unter Wahrung der Menschenwürde zu behandeln. Die Gefahr sittlicher und gesundheitlicher Schäden ist soweit wie möglich auszuschließen. Das gilt vor allem für Jugendliche, Kranke und Gebrechliche.
- (2) Der Umgang mit der verwahrten Person ist auf das dienstlich notwendige Maß zu beschränken.
- (3) Auf die Vorschriften über die Eigensicherung im Polizeidienst (LF 371) wird hingewiesen.
§ 4 Zwangsmaßnahmen und Disziplinarmaßnahmen
- (1) Die Anwendung unmittelbaren Zwanges gegenüber dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Personenkreis richtet sich nach den Bestimmungen des HSOG und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift.
- (2) Disziplinarmaßnahmen im Sinne der Untersuchungshaftvollzugsordnung und des Strafvollzugsgesetzes dürfen gegen die im Polizeigewahrsam untergebrachten Personen nicht verhängt werden.
II. Verwahrungsraum
§ 5 Lage, Ausstattung, Temperatur, Lüftung, Beleuchtung
- (1) Der Verwahrungsraum soll im gleichen Gebäude wie die Dienststelle und möglichst nahe bei den ständig besetzten Diensträumen liegen, damit sich die verwahrte Person durch Rufen oder Klopfen jederzeit bemerkbar machen kann. Ist dies nicht möglich, so muss eine Klingel-/Rufanlage zu den Diensträumen vorhanden sein. Bei Betätigung muss ein akustisches und ein optisch lokalisierbares Signal ausgelöst werden.
- (2) Der Verwahrungsraum muss so beschaffen sein, dass Nachteile für die Gesundheit der verwahrten Person nicht eintreten können. Er muss den Anforderungen der Feuersicherheit genügen. Als Ausstattungsgegenstände dürfen nur nicht brennbare/schwer entflammbare Materialien verwandt werden; an geeigneten Stellen sollen Feuermelder installiert werden.
- (3) Der Verwahrungsraum muss ausbruchsicher sein. Er muss ferner so gelegen und beschaffen sein, dass die verwahrte Person mit der Außenwelt nicht in Verbindung treten kann. Die Tür muss massiv und nach innen mit einer Blechverkleidung ausgestattet sein, eine Einblicköffnung besitzen und soll mit einer Durchreicheklappe ausgestattet sein. Sie muss außerdem verschließbar und durch eine starke, nur von außen zugängliche Verriegelung zusätzlich zu sichern sein. Die Tür soll außerdem mit einer Sperrkette ausgestattet sein. Die festverglasten Fenster müssen durchbruchhemmend sein. Ist das nicht der Fall, sind sie zu vergittern oder mit anderen Sicherungskonstruktionen zu versehen.
- (4) Die Beheizung ist so auszuführen, dass es verwahrten Personen unmöglich ist, dort Gegenstände vorübergehend zu deponieren. Alle Leitungen sind unter Putz zu legen.
- (5) Der Verwahrungsraum ist mit einer ausreichend gesicherten künstlichen Beleuchtung auszustatten. Eine Notbeleuchtung ist vorzusehen. Elektrische Anlagen müssen den Vorschriften VDE entsprechen und vandalismussicher sein; elektrische Leitungen sind unter Putz zu legen.
- (6) Die im Verwahrungsraum vorhandenen Gegenstände sollen möglichst so beschaffen sein, dass die untergebrachte Person weder sich selbst noch andere damit verletzen kann. Die Liegepritschen sind nach Möglichkeit zu untermauern. Einrichtungsgegenstände, die aufgrund ihres Gewichtes oder ihrer Beschaffenheit geeignet sind andere zu verletzen, sollen fest mit dem Fußboden verbunden sein.
- (7) Für die verwahrten Personen sind Matratzen, Wolldecken mit Überzug sowie Bettlaken bereitzustellen. Sofern kein Ruhebedürfnis besteht, kann auf die Ausgabe dieser Gegenstände verzichtet werden. Müssen betrunkene oder unsaubere Personen im Verwahrungsraum untergebracht werden, können die Matratze und die Bettwäsche entfernt werden.
- (8) § 22 Abs. 6 bleibt unberührt.
- (9) Der Verwahrungsraum muss ausreichend temperiert, belüftet und sofern das Tageslicht nicht ausreicht bzw. fehlt, beleuchtet werden.
§ 6 Reinigung
Der Verwahrungsraum und die Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände sind nach Bedarf zu reinigen und zu desinfizieren. War im Raum eine unsaubere oder mit Ungeziefer behaftete Person untergebracht, so muss der Raum nebst Ausstattungs- und Gebrauchsgegenständen unverzüglich desinfiziert werden. Das Gleiche gilt für Verwahrungsräume, in denen mit ansteckenden Krankheiten behaftete Personen untergebracht waren. Bedienstete, die mit derartig erkrankten Personen in Berührung gekommen sind, haben dies dem Dienststellenleiter schriftlich zu berichten. § 12 bleibt unberührt.
§ 7 Regelmäßige Überprüfung
Das Polizeigewahrsam und die Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände sind unabhängig von der Überprüfung nach § 22 Abs. 1 mindestens einmal monatlich von dem Leiter/der Leiterin der Dienststelle oder einem von ihm/ihr Beauftragten zu überprüfen. Mängel sind unverzüglich abzustellen oder — wenn dies nicht möglich ist — der vorgesetzten Dienststelle zu berichten.
§ 8 Inanspruchnahme anderer Verwahrungsräume
- (1) Reichen die Verwahrungsräume einer Polizeidienststelle im Einzelfall nicht aus, so sind zunächst die freien Verwahrungsräume einer anderen Polizeidienststelle in Anspruch zu nehmen.
- (2) Mit Zustimmung des Leiters einer Justizvollzugsanstalt können auch deren Verwahrungsräume in Anspruch genommen werden.
§ 9 Sachbeschädigung
- (1) Verwahrte, die das Gewahrsam oder seine Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände schuldhaft beschädigen, zerstören oder verschmutzen sind auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Die hausverwaltende Behörde ist umgehend zu unterrichten. Sie trifft die zur Geltendmachung der Ansprüche erforderlichen Maßnahmen.
- (2) Wurde der Schaden vorsätzlich herbeigeführt, so ist grundsätzlich Strafanzeige zu erstatten und soweit erforderlich von dem/der ermächtigten Beamten/Beamtin Strafantrag zu stellen.
III. Aufnahme
§ 10 Einlieferung
- (1) Im Rahmen einer Aufnahme in das Polizeigewahrsam ist die aufzunehmende Person im Aufnahmenachweis einzutragen. Hierbei sind die Personalien festzustellen und mit etwa vorhandenen Aktenunterlagen zu vergleichen. Widersprüche sind unverzüglich aufzuklären.
- (2) Für die Aufnahme in das Polizeigewahrsam ist durch den/die einliefernden Beamten/Beamtin eine Einlieferungsanzeige vorzulegen. Bei Einsätzen aus besonderem Anlass kann die Einlieferungsanzeige (zunächst) durch den Begleitschein ersetzt werden.
- (3) Der/die einliefernde Beamte/Beamtin ist verpflichtet, auf Erkenntnisse, die ihm/ihr insbesondere durch Befragen bekannt geworden sind und die für die Aufnahme bedeutsam sind, ausdrücklich hinzuweisen.
- (4) Der verwahrten Person ist Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Verwahrung dadurch nicht gefährdet wird; hierüber entscheidet die sachbearbeitende Dienststelle. Die Benachrichtigung
soll von Amts wegen durchgeführt werden, wenndie verwahrte Person selbst nicht in der Lage ist und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Wenn die verwahrte Person nicht wünscht oder darauf verzichtet, dass jemand benachrichtigt wird, so ist dem zu entsprechen, falls nicht besondere Gründe eine Benachrichtigung gebieten. Bei Minderjährigen oder unter Betreuung stehenden bzw. unter vorläufiger Betreuung stehenden Personen ist in jedem Fall derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person obliegt. Handelt es sich bei der verwahrten Person um einen Ausländer, so ist auf deren Wunsch die konsularische Vertretung des Heimatstaates zu verständigen.
§ 11 Gewahrsamsfähigkeit
- (1) Aufgenommen werden dürfen nur Personen, die gewahrsamsfähig sind. Nicht gewahrsamsfähig im Sinne dieser Vorschrift ist, wer bewusstlos ist oder sonst einer sofortigen ärztlichen Behandlung bedarf.
- (2) Personen, die erkennbar krank sind oder angeben, krank zu sein, sind unverzüglich durch einen Arzt untersuchen zu lassen. Ebenso ist zu verfahren, wenn Anhaltspunkte für Suizidabsichten vorliegen. Die Art der Unterbringung richtet sich nach den Feststellungen des untersuchenden Arztes. Hat der Arzt bei einer aus strafprozessualen Gründen verwahrten Person festgestellt, dass die untersuchte Person nicht gewahrsamsfähig ist, so ist unverzüglich die Entscheidung des zuständigen Haftrichters herbeizuführen.
- (3) Eine nicht gewahrsamsfähige Person ist von der Polizeibehörde jedoch vorerst in ihren Verwahrungsräumen unterzubringen, wenn die Verwahrung zum eigenen Schutz dieser Person unerlässlich ist und wenn dieser Schutzzweck auf andere Weise (zum Beispiel durch Einlieferung in eine Krankenanstalt, in eine Justizvollzugsanstalt mit Krankenabteilung, durch Überstellung in häusliche Fürsorge u. Ä.) nicht erreicht werden kann.
- (4) Die allgemeine Verpflichtung der Polizeibehörde, rechtzeitig Erste Hilfe zu leisten oder herbeizuführen, bleibt unberührt.
§ 12 Aufnahme unsauberer Personen
Unsauberen oder mit Ungeziefer behafteten Personen ist, soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, die Möglichkeit zu einer gründlichen körperlichen Reinigung zu geben. Erforderlichenfalls ist auch die Desinfektion der Bekleidungsstücke zu veranlassen.§ 6 bleibt unberührt.
§ 13 Aufnahme geisteskranker, geistesschwacher,rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen sowie mit ansteckenden Krankheiten Behafteter und Betrunkener
- (1) Geisteskranke, geistesschwache, rauschgift- oder alkoholsüchtige Personen dürfen nur dann in das Polizeigewahrsam aufgenommen werden, wenn die Unterbringung in einer geschlossenen Krankenabteilung oder eine ähnliche Verwahrung nicht möglich ist. Vor ihrer Unterbringung ist der behandelnde Arzt zu hören, soweit dieser bekannt und erreichbar ist; andernfalls soll, soweit dies erforderlich erscheint, die Zustimmung eines anderen Arztes — möglichst eines beamteten Arztes — eingeholt werden. Bei rauschgift- oder alkoholsüchtigen Personen kann davon Abstand genommen werden, solange keine Entzugs- oder Ausfallerscheinungen vorliegen.
- (2) Für die polizeiliche Unterbringung von Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, gilt Abs. 1 entsprechend.
- (3) Die Aufnahme von offensichtlich hilflos Betrunkenen oder solchen Personen, bei denen nach den Umständen dieser Zustand angenommen wird, ist nur zulässig, wenn durch einen Arzt festgestellt wurde, dass die Einlieferung in eine Krankenanstalt nicht erforderlich ist und keine Nachteile für das Leben oder die Gesundheit der untergebrachten Personen zu befürchten sind. Das gilt auch, wenn die Verwahrten zu ihrer persönlichen Sicherheit untergebracht worden sind.
- (4) Betrunkene sind nur bis zu ihrer Ausnüchterung und möglichst in besonderen Räumen unterzubringen. Sie sind mit flachgelagertem Kopf in eine stabile Seitenlage zu legen, damit Erbrochenes nicht in die Luftröhre eindringen kann.
- (5) Sind nach den Umständen Zweifel darüber möglich, ob eine Person nur hochgradig betrunken oder gewahrsamsunfähig ist, so ist nach § 11 zu verfahren.
§ 14 Durchsuchung, Einbehaltung, Sicherstellung und Beschlagnahme
- (1) Die in Verwahrung genommene Person hat die in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände herauszugeben, wenn die Gefahr droht, dass sie zur Begehung einer unerlaubten Handlung oder zur Schädigung von Leben und Gesundheit verwendet werden. Die Gegenstände sind sicherzustellen, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden. Als Gegenstände, mit denen die Verwahrten sich selbst oder andere gefährden oder eine Flucht begünstigen können, kommen beispielsweise in Betracht: Messer jeder Art, Essbestecke, Rasierklingen, Nagelfeilen, Werkzeuge, Gürtel, Hosenträger, Feuerzeuge, Zündhölzer, Stöcke, Schirme. Soweit die verwahrte Person auf die Belassung mitgeführter Medikamente aus gesundheitlichen Gründen besteht, ist die Entscheidung eines Arztes herbeizuführen. Die Entscheidung sowie gegebenenfalls Verabreichungshinweise des Arztes sind im Aufnahmenachweis zu vermerken. Bargeld und sonstige Wertsachen können in Verwahrung genommen werden. Effekten, die aufgrund ihrer Ausmaße der verwahrten Person nicht belassen werden können, sind in Verwahrung zu nehmen. Alle Effekten sind unverwechselbar zu kennzeichnen. Die verwahrte Person ist darauf hinzuweisen, dass sie für Bargeld und sonstige Wertsachen, die ihr auf Wunsch belassen werden, selbst verantwortlich ist.
- (2) Die verwahrte Person ist bei ihrer Einlieferung in das Gewahrsam auf die in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände zu durchsuchen (§§ 36 ff. HSOG, LF 371, Ziffer 165); dies gilt auch bei der Wiedereinlieferung der verwahrten Person nach vorübergehender Entlassung aus dem Gewahrsam. § 163 b Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO bleibt unberührt. Die Durchsuchung obliegt dem/der mit der Einlieferung befassten Beamten/Beamtin. Bei der Übergabe einer verwahrten Person an einen Beamten/eine Beamtin einer anderen Dienststelle soll eine erneute Durchsuchung durchgeführt werden. Mit der Durchsuchung befasste Bedienstete sind durch geeignete Vorsorge gegen tätliche Angriffe zu sichern.
- (3) Neben der Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen kann auch deren Einbehaltung zur Sicherung der Ordnung im Gewahrsam nach § 34 Abs. 3 Satz 3 HSOG erforderlich sein.
- (4) Körperliche Eingriffe zum Zwecke der Beweissicherung können nur im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens nach den Vorschriften der §§ 81 a ff. StPO angeordnet und gemäß dem dort bestimmten Verfahren vorgenommen werden.
- (5) Bei der Durchsuchung von Personen ist die Menschenwürde zu wahren. Die Durchsuchung soll nicht in Gegenwart außenstehender Personen vorgenommen werden. § 36 Abs. 4 HSOG ist zu beachten. Mit der Durchsuchung beauftragte Personen sind durch geeignete Vorsorge vor Angriffen zu schützen.
- (6) Durchsuchungen sind im Aufnahmenachweis (vgl. § 15) zu vermerken.
- (7) Die freiwillig herausgegebenen oder sichergestellten Gegenstände sind sicher aufzubewahren und gewissenhaft zu behandeln. Sie sind unter genauer Bezeichnung im Aufnahmenachweis einzutragen. Falls rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen, sind die Gegenstände der verwahrten Person bei ihrer Entlassung auszuhändigen. Der Empfang soll durch Unterschrift der verwahrten Person im Aufnahmenachweis bestätigt werden. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen, der von einem weiteren hinzugezogenen Bediensteten zu unterschreiben ist. Auf die Bestimmungen der Asservatenordnung wird hingewiesen.
- (8) Andere als die im HSOG enthaltenen Rechtsvorschriften, nach denen eine Durchsuchung, Sicherstellung oder Beschlagnahme zulässig ist (insbesondere §§ 102 ff., 94 ff. StPO), bleiben unberührt.
- (9) Werden Gefangene gemäß § 2 der Gefangenentransportvorschrift im Polizeigewahrsam untergebracht, so sind auch die Bestimmungen dieser Vorschrift zu beachten.
§ 15 Aufnahmenachweis
- (1) Über die im Polizeigewahrsam Untergebrachten sind Nachweise nach dem Muster der Anlage oder in ähnlicher Form, mindestens jedoch gleichen Inhalts, zu führen. Sie sind fünf Jahre (vom Zeitpunkt des letzten Eintrags an gerechnet) aufzubewahren.
- (2) Für die ordnungsgemäße Führung des Aufnahmenachweises ist neben dem/der Dienststellenleiter/Dienststellenleiterin der/die Gewahrsamsverwalter/Gewahrsamsverwalterin, falls kein Bediensteter besonders bestimmt ist, der/die den Dienstablauf des Schichtdienstes leitende Beamte/Beamtin verantwortlich. Übergabe und Übernahme von Verwahrten ist im Aufnahmenachweis zu vermerken. Der Übernehmende bestätigt mit seiner Unterschrift auch die Vollzähligkeit der sichergestellten Gegenstände.
IV. Unterbringung
§ 16 Arten der Unterbringung
- (1) Verwahrte sollen möglichst einzeln untergebracht werden. Die Einzelunterbringung ist durchzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die verwahrte Person betrunken, gewalttätig oder geisteskrank ist, an einer ansteckenden Krankheit leidet oder Verdunkelungsgefahr besteht. Von dieser Regelung kann wegen besonderer Erfordernisse (zum Beispiel bei Einsätzen aus besonderem Anlass oder bei Sammelvorführungen) abgewichen werden. Es ist zu verhindern, dass Personen, die aus strafprozessualen Gründen verwahrt werden, mit anderen Verwahrten in Verbindung treten können, die der Mittäterschaft, Teilnahme, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei bezüglich derselben Tat verdächtigt oder bereits abgeurteilt oder als Zeugen beteiligt sind. Erforderlichenfalls ist eine Unterbringung im Polizeigewahrsam einer benachbarten Dienststelle vorzunehmen.
- (2) Männer und Frauen sind getrennt unterzubringen. Jugendliche sollten getrennt von Erwachsenen untergebracht werden. Bei nahen Familienangehörigen sind Ausnahmen zulässig. Eltern bzw. Erziehungsberechtigten können Kinder belassen werden.
- (3) Ist jemand aufgrund polizeirechtlicher Vorschriften in Verwahrung genommen worden, so soll er gesondert, insbesondere ohne seine Einwilligung nicht mit Strafgefangenen in demselben Raum verwahrt werden. Bei der Unterbringung von Untersuchungsgefangenen ist § 119 Abs. 1 und 2 StPO zu beachten.
- (4) Abzuschiebende Personen, bei denen ein richterlicher Beschluss vorliegt, sind bei längerer Verweildauer nach den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung zu verwahren. Soweit die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind, hat die Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt zu erfolgen.
§ 17 Verpflegung
- (1) Im Polizeigewahrsam vorübergehend untergebrachte Personen werden in der Regel nicht verpflegt, wenn sie am Tage innerhalb von sechs und bei einer Aufnahme nach 20 Uhr vor Ablauf von 12 Stunden entlassen werden. Im Übrigen sind sie zu den üblichen Zeiten zu verpflegen. Die Verpflegung besteht aus Frühstück, Mittags- und Abendkost. Art und Umfang der Verpflegung ist von den örtlichen Beschaffungsmöglichkeiten abhängig.
- (2) Verwahrte können sich nach Wahl eine Verpflegung auf eigene Kosten beschaffen lassen, soweit dies dienstlich möglich ist. Die Verpflegung von Transportgefangenen richtet sich nach der Gefangenentransportvorschrift.
- (3) Die Verpflegung (Abs. 1 und 2) ist von zuverlässigen Personen oder Betrieben zu beziehen. Soweit notwendig, sind geeignete vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Einzelheiten der Beschaffung der Verpflegung und alle damit zusammenhängenden Fragen regeln die Dienststellen. Die durch Dritte gelieferte Verpflegung ist erforderlichenfalls auf Waffen, Kassiber, Ausbrecherwerkzeuge usw. zu überprüfen.
- (4) Zusatznahrung und Genussmittel sind grundsätzlich nicht durch die Dienststelle zu beschaffen.
§ 18 Tabakgenuss
Den verwahrten Personen kann der Tabakgenuss im Gewahrsam nur gestattet werden, wenn Gründe der Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen.
§ 19 Alkohol- und Rauschmittelgenuss
Der Genuss alkoholhaltiger Getränke und von anderen Rauschmitteln ist den verwahrten Personen nicht erlaubt.
§ 20 Körperpflege
- (1) Den verwahrten Personen ist täglich Gelegenheit zu einer einfachen körperlichen Reinigung zu geben. Das Rasieren soll, wenn es unter Aufsicht geschieht, gestattet werden. § 12 bleibt unberührt.
- (2) Einfache Reinigungs- und Hygienemittel sind bereitzustellen.
§ 21 Arbeiten
Die verwahrten Personen dürfen zur Arbeit nicht verpflichtet werden.
§ 22 Sicherheitsmaßnahmen
- (1) Vor und nach jeder Belegung oder jedem Wechsel in der Belegung sind die benutzten Räumlichkeiten und ihre Ausstattung zu überprüfen.
- (2) Belegte Verwahrungsräume sind stets abzuschließen und zu verriegeln. Die Schlüssel sind sicher und so zu verwahren, dass sie nur befugten Bediensteten der Dienststelle, diesen aber jederzeit, zugänglich sind.
- (3) Belegte Verwahrungsräume sind in angemessenen Zeitabständen zu kontrollieren. Anzahl, Zeitpunkt und Intensität der Kontrollen hat der für den Vollzug der Verwahrung Verantwortliche (§ 2) anzuordnen. Ist jemand aufgenommen worden, der offensichtlich seiner Sinne nicht mehr mächtig ist, so sind Kontrollen — gegebenenfalls nach Vorgabe des bei der Aufnahme hinzugezogenen Arztes (§§ 11 Abs. 2 und 13 Abs. 1 und 3) — in kürzeren Zeitabständen vorzunehmen. Die Kontrollen sind im Aufnahmenachweis zu vermerken.
- (4) Zur Nachtzeit dürfen belegte Verwahrungsräume grundsätzlich nur in Gegenwart eines/einer zweiten Bediensteten betreten werden. Diese Vorsichtsmaßnahme gilt auch am Tage, wenn der Verwahrungsraum mit einer gewalttätigen Person belegt ist. Ebenso ist zu verfahren, wenn Bedienstete Gewahrsamsräume betreten, in denen eine andersgeschlechtliche Person untergebracht ist.
- (5) Die verwahrten Personen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen in den Gewahrsamsräumen gefesselt und soweit erforderlich, kann eine Zwangsjacke angelegt werden (§ 59 HSOG, § 119 Abs. 5 StPO).
- (6) Wenn es die Sicherheit oder Ordnung erfordert, können der verwahrten Person auch Gegenstände entzogen werden, die ihr nach dieser Vorschrift im Verwahrungsraum gewöhnlich zur Verfügung stehen; das gilt nicht für die Lagerstätte. Für Suizidgefährdete ist besondere Bettwäsche vorzuhalten und erforderlichenfalls auszugeben. Für die Beleuchtung gilt § 5 Abs. 9.
§ 23 Ende der Unterbringung
Die Unterbringung endet mit der Entlassung der verwahrten Person oder Übernahme durch einen hierzu Berechtigten. Die Entlassung oder Übernahme ist nachzuweisen (vgl. § 15).
- V. Verbindungsaufnahme zur Außenwelt*
§ 24 Unbefugte Verbindungsaufnahme
Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die verwahrte Person nicht unbefugt mit der Außenwelt in Verbindung tritt. Abzuschiebenden Personen ist das Telefonieren auf eigene Kosten zu gestatten, sofern nach Prüfung des Einzelfalles relevante Gründe nicht entgegenstehen.
§ 25 Besuche
- (1) Eine verwahrte Person darf Besuche nur mit Einverständnis der sachbearbeitenden Dienststelle, gegebenenfalls der Staatsanwaltschaft, empfangen. Als Besucher sind im Allgemeinen nur nahe Familienangehörige zuzulassen. Das Gleiche gilt für Rechtsanwälte, Geistliche und diplomatische Vertreter.
- (2) Besuche dürfen nur in Gegenwart des Sachbearbeiters oder eines anderen mit dem Sachverhalt genügend vertrauten Beamten stattfinden. Dieser achtet darauf, dass Gegenstand und Inhalt der Unterredung mit dem Zweck der Freiheitsentziehung vereinbar sind. Die Unterredung in einer nichtdeutschen Sprache ist nur zulässig, wenn sie der/die anwesende Beamte/Beamtin versteht oder die besuchende oder besuchte Person einen zuverlässigen Dolmetscher zur Verfügung stellt oder der Besucher selbst die Gewähr für eine einwandfreie Übersetzung bietet. Die Unterredung abzuschiebender Personen ist auch in einer nichtdeutschen Sprache zulässig. Dies gilt nicht, wenn es sich bei den abzuschiebenden Personen um Straftäter handelt. In diesen Fällen ist eine Unterredung in einer nichtdeutschen Sprache nur zulässig, wenn der/die anwesende Beamte/Beamtin diese Sprache versteht oder wenn ein zuverlässiger Dolmetscher auf Kosten der besuchenden oder besuchten Person zur Verfügung gestellt wurde. Die Besuchsdauer ist im Allgemeinen auf 15 Minuten zu beschränken. Das besondere Besuchsrecht der Mitglieder des CPT (Committee for the Prevention of Torture) ist zu beachten.
- (3) Den aus strafprozessualen Gründen verwahrten Personen ist im Rahmen des § 148 StPO freier schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet. Der Verteidiger muss sich als solcher durch die Vollmacht der verwahrten Person oder die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen. Besuche sind im Aufnahmenachweis zu vermerken.
§ 26 Schriftverkehr
- (1) Der Schriftverkehr von Verwahrten, die sich in Untersuchungsoder Strafhaft befinden, unterliegt den Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung bzw. des Strafvollzugsgesetzes. Ein- und Ausgänge sind ungeöffnet der zuständigen Justizbehörde vorzulegen. Beschwerden, die sich nur auf die Art der Verwahrung beziehen, sind unmittelbar an den Empfänger weiterzuleiten.
- (2) Der Schriftverkehr anderer Verwahrter unterliegt unbeschadet der Bestimmungen in den §§ 16 und 24 keinen Beschränkungen.
- (3) Der verwahrten Person ist Schreibmaterial zu geben, wenn sie es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen benötigt.
§ 27 Zuwendungen
Zuwendungen von dritter Seite, wie Lebensmittel, Tabakwaren, Lesestoff, Gegenstände zur Körperpflege, Hygienemittel und Bekleidungsstücke, dürfen der verwahrten Person ausgehändigt werden, wenn es mit dem Unterbringungszweck vereinbar und der Absender oder Empfänger mit einer eingehenden Überprüfung der Zuwendungen (zum Beispiel auf Kassiber, Ausbrecherwerkzeug, Medikamente) einverstanden ist. Andernfalls sind die Gegenstände zurückzuweisen oder als „nicht überprüft“ zu kennzeichnen und zu den Effekten der verwahrten Person zu nehmen.
VI. Kosten
§ 28 Bereitstellung und Unterhaltung des Gewahrsams
- (1) Die notwendigen Aufwendungen für die Bereitstellung und Unterhaltung des Gewahrsams der Polizeibehörden und die notwendigen Aufwendungen für die Verwahrten obliegen dem jeweiligen amtlichen Kostenträger.
- (2) Aufwendungen für die Bereitstellung und Unterhaltung des Gewahrsams sind insbesondere die Leistungen, die durch die Unterbringung im Verwahrungsraum veranlasst werden, zum Beispiel Instandhaltung, Heizung, Beleuchtung, Reinigung und Desinfektion des Verwahrungsraumes sowie Instandsetzung, Ersatz und Ergänzung von Einrichtungsgegenständen und sonstige an Dritte aus Anlass der Unterbringung zu leistende Beiträge.
- (3) Zu den Aufwendungen für die Verwahrten gehören insbesondere auch die Leistungen für Verpflegung, Pflege, Säuberung und Versorgung sowie ärztliche Untersuchung und Behandlung.
§ 29 Ersatz der Aufwendungen
- (1) Die Erstattung der Kosten, die dem jeweiligen amtlichen Kostenträger durch die polizeiliche Verwahrung von Personen entstehen, richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften, die die Rechtsgrundlage für eine Verwahrung bilden, sowie den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
- (2) Verwahrungskosten, die in Ausführung eines behördlichen Amtshilfeersuchens entstehen, sind der ersuchenden Behörde mitzuteilen. Eine Kostenerstattungspflicht besteht nur, wenn dies ausdrücklich vorgeschrieben ist (zum Beispiel § 8 HVwVfG) oder wenn außerhessische Behörden um Vollzugshilfe hessischer Polizeidienststellen ersuchen und keine Gegenseitigkeit vereinbart ist.
- (3) Für die Höhe der Verwahrungskosten sind die für die Polizeibehörden geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
VII. Schlussbestimmungen
§ 30 Wichtige Ereignisse
Besondere Vorkommnisse (zum Beispiel Gewalttätigkeiten, Flucht- und Suizidversuche, ernste Erkrankungen) sind im Aufnahmenachweis zu vermerken. Für die Berichterstattung über wichtige Ereignisse gilt die entsprechende Erlassregelung.
§ 31 In-Kraft-Treten
Die Dienstvorschrift tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft; sie ersetzt die Verwaltungsvorschrift vom 17. Januar 1991 (StAnz.S. 622).
BFE
Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten (BFE)
Beweissichernde Festnahme
QUELLE
Die beweissichernde Festnahme oder qualifizierte Festnahme eines Straftäters ist eine Festnahme unter vorangegangener oder gleichzeitiger Sicherung gerichtsverwertbarer Beweise wie Zeugenaussagen (von Polizeibeamten) oder Videoaufzeichnungen.
Der Begriff spielt vor allem bei gewalttätigen Auseinandersetzungen im Rahmen von Demonstrationen oder Krawallen eine Rolle, bei denen es ohne eine beweissichernde Festnahme schwierig sein kann, dem Festgenommenen eine Straftat nachzuweisen. Das Ermittlungsverfahren verläuft in solchen Fällen oft ergebnislos.
Die beweissichernde Festnahme ist Hauptaufgabe der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten (BFE) der Polizei sowie Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaften der Bundespolizei (BFH).
Hessen
Die Bereitschaftspolizei der Hessischen Polizei verfügt über vier BFEs, die bei den Bereitschaftspolizeiabteilungen Wiesbaden, Lich, Mühlheim am Main und Kassel stationiert sind.
Darüber hinaus verfügt das Polizeipräsidium Frankfurt am Main ebenfalls über eine BFE, die aus zwei Zügen besteht.
Die BFE Frankfurt gehört der Direktion Sonderdienste / D 500 an, und ist die Personalstärkste BFE, bestehend aus der BFE58 und der BFE68.
Die BFE 58 und BFE 68 werden in unterschiedlichen operativen Kriminalitätsschwerpunkten tätig, insbesondere bei der Unterstützung der Kriminaldirektion des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main.
weitere Informationen:
juristische Begriffe
Übersetzungen
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förmliche parlamentarische Anfrage an die RegierungMotivos de interpelación . Инициировать парламентское расследование Contrôle d’identité Identity checks Personenkontrolle Identificazione Identificación Установление личности Έλεγχος προσώπων Flagrant délit To be caught red-handed Inflagranti Flagranza En flagrante delito / en flagrante Быть пойманным споличным Επ’ αυτοφώρω mandat Warrant of arrest Haftbefehl mandato Orden de arestación Постановление об аресте Ένταλμα σύλληψης Autres Other . . . Иные лица Garde à vue custody Polizeihaft Fermo di polizia Orden de arrestación Тюремное заключение Αστυνομική κράτηση Fouille search Durchsuchung Perchisizione personale Cacheo / registro досмотр/обыск Έρευνα Détention préventive Preventative detention Beugehaft . . Превентивное задержание Προληπτική κράτηση contravention infringement Übertretung contravvenzione contravención нарушение Παράβαση amende fine Busse multa multa Взыскание/штраф Πρόστιμο arrêt detention Haft arresto detención задержание Σύλληψη emprisonnement imprisonment Gefängnis priggione carcél лишение свободы Φυλάκιση avocat lawyer Anwalt avvocato abogado юрист Δικηγόρος interrogatoire interrogation Befragung interrogazione interogación допрос Ανάκριση Droit de se taire Right to keep silent Aussageverweigerungsrecht Diritto di tacere Derecho de no hablar Право хранить молчание Δικαίωμα άρνησης κατάθεσης Centre de consultation LAVI Centre for victims of violence Opferhilfestelle Centro di consultazione delle vittime Contro de consulta de victimas de violencia Консультативные центры для жертв насилия Μονάδα παροχής βοήθεια σε θύματα βίας charges Suspicious facts Verdachtsmomente Prove / carge Pruebas / cargas Подозрительные факты Ενδείξεις ενοχής Plainte contre la police Complaint against police Beschwerde Denunzia contra la polizia Denuncia en contra de la policia Жалоба на действия полиции Αντιρρήσεις κατά της αστυνομίας Assistance juridique legal aid Unentgeltliche Rechtspflege/ Amtlich bezalter Anwalt Assistenza giudiziaria Asistencia juridica Правовая помощь/ право на защитника Παροχή δωρεάν νομικής βοήθειας Abus abuse Missbrauch abuso abuso обвинение Κατάχρηση Abus d’autorité abuse of power Amtsmissbrauch Abuso di autorità Abuso de autoridad Превышение должностных полномочий Κατάχρηση εξουσίας Lésions corporelles physical harm Körperverletzung Lesione corporale Lesión / perjuicio Моральный ущерб/моральный вред Σωματική βλάβη Voies de fait / coups et blessures assault Tätlichkeit Vie di fatto Vías de hecho / lesiones нападение Βιαιοπραγία arrestation arrest Verhaftung arresto arrestación арест Σύλληψη interpellation police detention Anhaltung Fermo di polizia Interpelación Задержание полицией Προσαγωγ Procès-verbal minutes Protokoll Verbale Boletín / notificación de denuncia протокол Πρακτικά signer to sign unterzeichnen firmare firmar подпись Υπογράφω répression repression Repression repressione represión Давление/репрессии Καταστολή témoignage witness statement Zeugenaussage testimonianza testimonio Свидетельские показания Μαρτυρική κατάθεση nationalité nationality Nationalität nazionalità nacionalidad гражданство Εθνικότητα libération to be released from detention Aus der Haft entlassen werden liberazione liberación Освобождение из-под стражи/после задержания Αφήνομαι ελεύθερος Interdiction d’entrer sur le territoire entry ban (entry refusal at the border) Einreisesperren Divieto di ingresso (?) Interdicción de entrar sobre el territorio Запрет на въезд (при пересечении границы) Απαγόρευση εισόδου στη χώρα Juge d’instruction The examining magistrate Untersuchungsrichter Giudicce instruttore Juez de instrucción Судебное слушание Ανακριτής
Strafgesetzbuch
Die folgenden Paragraphen des Strafgesetzbuches (StGB) sind besonders geeignet, um politischen Protest und Widerstand zu kriminalisieren:
StGB § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
- (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) 1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder 2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.
- (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
StGB § 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
- (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
- (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.
StGB § 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
- (1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grundstück allgemein oder im Einzelfall erläßt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. * (2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten.
StGB § 107 Wahlbehinderung
- (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Ergebnisses verhindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
StGB § 108a Wählertäuschung
- (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
StGB § 109d Störpropaganda gegen die Bundeswehr
- (1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
StGB § 109e Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
- (1) Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung oder Anlage, die ganz oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient, unbefugt zerstört, beschädigt, verändert, unbrauchbar macht oder beseitigt und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die Schlagkraft der Truppe oder Menschenleben gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich einen solchen Gegenstand oder den dafür bestimmten Werkstoff fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich die in Absatz 1 bezeichnete Gefahr herbeiführt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(5) Wer die Gefahr in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, in den Fällen des Absatzes 2 nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder fahrlässig herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
StGB § 111 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
- (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
- (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.
StGB § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- (1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder 2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
StGB § 114 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
- (1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein.
- (2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen sind.
StGB § 120 Gefangenenbefreiung
- (1) Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entweichen des Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
StGB § 121 Gefangenenmeuterei
- (1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften 1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen, 2. gewaltsam ausbrechen oder 3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen, werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter 1. eine Schußwaffe bei sich führt, 2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder 3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.
StGB § 123 Hausfriedensbruch
- (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB § 124 Schwerer Hausfriedensbruch
- Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB § 125 Landfriedensbruch
- (1) Wer sich an
1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
- (2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß.
StGB § 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs
- In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. eine Schußwaffe bei sich führt, 2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, 3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder 4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.
StGB § 129 Bildung krimineller Vereinigungen
- (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.
(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(5) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 3 absehen.
(6) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.
StGB § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
- (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3. (weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. - (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder 5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann. - (3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
- (4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
- (5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
- (6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
- (7) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.
- (8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
- (9) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 4 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Anmerkungen dazu aus “Der Terror-Paragraph”, in: Junge Welt, 18.8.2006 (S. 10)
Der Wortlaut des Paragraphen 129a war und ist umfangreich und gewollt unscharf. In der aktuellsten Fassung hat er neun Absätze mit 439 Wörtern. Verfolgt wird, wer Gründer oder Mitglied einer »terroristischen Vereinigung« ist, deren Tätigkeit darauf gerichtet sein soll, schwere Straftaten wie Mord, Entführungen oder Sprengstoffdelikte zu begehen. Bestraft wurde nach dem Gesetzeswortlaut von 1976 auch, wer eine solche Vereinigung nur unterstützt oder für sie wirbt.
Nirgendwo findet sich eine Definition von »Terrorismus«. Wer wegen Paragraph 129a vor Gericht steht, dem muß keine konkrete (strafbare) Handlung nachgewiesen werden. Verurteilt werden kann er wegen eines »Organisationsdelikts«. Wer als Mitglied der Vereinigung angesehen wird, kann für sämtliche ihr zugeschriebenen Taten zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden. Was in der Theorie des bürgerlichen Rechtsstaats Tatstrafrecht hieß, wird nun zum praktischen Gesinnungsstrafrecht. Die Konstruktion einer »Terrorvereinigung« durch die Strafverfolgungsorgane steht am Beginn der Repression. Den Gerichten bietet der neue Paragraph die Möglichkeit, auch ohne individuellen Tatnachweis zu verurteilen.
StGB § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung
- (1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
- (2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, sind die §§ 73d und 74a anzuwenden.
StGB § 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
- (1) Wer unbefugt
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen
trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. - (2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
- (4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
StGB § 185 Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB § 303 Sachbeschädigung
- (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
StGB § 303c Strafantrag
In den Fällen der §§ 303 bis 303b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
StGB § 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung
- (1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
StGB § 305 Zerstörung von Bauwerken
- (1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
StGB § 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
- (1) Wer rechtswidrig 1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das für die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder 2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
StGB § 306 Brandstiftung
- (1) Wer fremde
- Gebäude oder Hütten,
- Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
- Warenlager oder -vorräte,
- Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
- Wälder, Heiden oder Moore oder
- land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
- (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
StGB § 306a Schwere Brandstiftung
- (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, 2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder 3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
StGB § 316b Störung öffentlicher Betriebe
- (1) Wer den Betrieb 1. von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen, 2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder 3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
- (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt.
StGB § 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
- (1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
- Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
- Hindernisse bereitet,
- falsche Zeichen oder Signale gibt oder
- einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
- (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter 1. in der Absicht handelt, a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder 2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
- (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
- (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
- Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
- Hindernisse bereitet oder
- einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Der Versuch ist strafbar.
- (3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
- (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.