Hamburger Kessel

Wikipedia Artikel

TAZ-Artikel: Im Kessel gar gekocht

QUELLE Urteil
h3. Schmerzensgeld für freiheitsentziehende Maßnahme (“Hamburger Kessel”)

GG Art. 34; BGB §§ 839, 847; VersammlG §§ 1 I, 8 I, 13, 15; HbgSOG § 13 I Nr. 1, IV

1. Das Versammlungsgesetz enthält keine Rechtsgrundlage dafür, die Teilnehmer einer nicht aufgelösten Versammlung am Ort festzuhalten oder in Gewahrsam zu nehmen und im Zusammenhang hiermit ihre Identität festzustellen.

2. Zu den Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen rechtswidriger und schuldhafter polizeilicher Freiheitsentziehung und Gewahrsamnahme bei einer unangemeldeten Demonstration .

LG Hamburg, Urteil vom 06.03.1987 – 3 O 229/86

Zum Sachverhalt:

Die Kl. begehrten aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Amtspflichtverletzung ein Schmerzensgeld für eine Freiheitsentziehung. Die Kl. fanden sich am 8. 6. 1986 gegen 12.00 Uhr zu einer nicht angemeldeten Demonstration auf dem Heiligengeistfeld in Hamburg ein. Insgesamt hatten sich gegen 12.15 Uhr dort ca. 800 Personen versammelt, um demonstrativ ihrem Protest dagegen Ausdruck zu geben, daß am Vortag für einen Großteil der Teilnehmer einer angemeldeten Demonstration gegen die Inbetriebnahme des Atomkraftwerkes Brokdorf durch weiträumige Absperrungen und Kontrollmaßnahmen seitens der Polizei eine Teilnahme nicht möglich gewesen sei. Die Bekl. war über das geplante Treffen am 8. 6. 1986 informiert. Zunächst wurden um das Heiligengeistfeld in Bereitstellungsräumen insgesamt drei Hundertschaften zusammengezogen. Um 12.22 Uhr wurde vom örtlichen Leiter des Polizeieinsatzes an die bereitstehenden Polizeikräfte der Befehl zur Einschließung der Versammlung gegeben. Daraufhin rückten die Einheiten in Kettenformation vor. Innerhalb weniger Minuten war die Versammlung, in der sich auch die Kl. aufhielten, von einer Polizeikette eingeschlossen. Eine Auflösungsverfügung erfolgte dann nicht mehr, da sich die Polizeiführung dazu außerstande sah wegen in der Zwischenzeit begonnener Gewalttätigkeiten hinter ihrem Rücken in der F.-Straße.

Die Einschließung führte dazu, daß die sich im Kreis befindlichen Personen auf sehr engem Raum zusammengedrängt waren, wo sie über Stunden ausharren mußten. Später wurde ihnen Gelegenheit gegeben, die Toilette im U-Bahnhof F.-Straße zu benutzen, wobei die betreffenden Personen einzeln jeweils von einem Polizeibeamten bzw. einer Polizeibeamtin dorthin geleitet wurden. Gegen 14.30 Uhr bot die Bekl. über Lautsprecher den Eingeschlossenen an, den Kreis einzeln und nach Überprüfung der Personalien zu verlassen. Gleichzeitig wurde seitens der Beklagten angeordnet, jeden Eingeschlossenen nach einer etwaigen Entlassung aus dem Kreis in anschließende polizeiliche Gewahrsam zu nehmen. Die Kl. machten von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Ab ca. 16 Uhr begann die Bekl. mit dem Abtransport der Eingeschlossenen, unter ihnen die Kl., zu verschiedenen, im ganzen Stadtgebiet verteilten Revierwachen bzw. eigens eingerichteten Sammelstellen, wo sie in polizeilichem Gewahrsam verblieben. Diese Maßnahme zog sich über Stunden hin. Bei den Versammlungsteilnehmer wurden dabei zwei körperliche Durchsuchungen durchgeführt. Auf den Revierwachen wurden mangels weiterer Kapazitäten jeweils mehrere Personen in einer Einzelzelle untergebracht. Auch die Verpflegung der Ingewahrsamgenommenen war nur vereinzelt sichergestellt. Dem Wunsch der Betroffenen, Verwandte, Anwälte etc. zu informieren, wurde lediglich insoweit entsprochen, als es nach Auffassung der Bekl. die Aufrechterhaltung des Amtsbetriebes zugelassen hat. Die Kl. wurden im Laufe der Nacht und der frühen Morgenstunden (bis ca. 4.00 Uhr) aus dem Gewahrsam entlassen.

Die Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen:

… Der von den Kl. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gem. § 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG, § 847 BGB ist… begründet, denn die über Stunden andauernde Einschließung auf dem Heiligengeistfeld und die sich anschließende Ingewahrsamnahme der Kl. stellen nach Auffassung der Kammer eine rechtswidrige (I.) und schuldhafte (II.) Amtspflichtverletzung dar.

I. Bei der Zusammenkunft auf dem Heiligengeistfeld am 8. 6. 1986 handelt es sich um eine Versammlung im Rechtssinne.

Eine Versammlung i. S. des Art. 8 I GG, § 1 I VersammlG liegt vor, wenn mehrere Personen an einem bestimmten Ort zusammenkommen, um politische oder sonstige öffentliche Angelegenheiten untereinander zu erörtern bzw. eine bestimmte Einstellung dazu kundzutun (vgl. Herzog, in: Maunz-Dürig, GG, Art. 8 Rdnr. 41). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Selbst die Bekl. ist nach ihrem eigenen Vortrag von dem Bestehen einer – wenn auch unangemeldeten – Versammlung ausgegangen, die grundsätzlich den Schutz von Art. 8 GG genoß. Maßnahmen gegen eine solche Versammlung können, auch wenn diese unfriedlich verläuft, somit nur nach Maßgabe des Versammlungsgesetzes ergriffen werden (BVerfG 69, 315 (361) = NJW 1985, 2395). In diesem Sinne ist das Grundrecht der Versammlungsfreiheit polizeifest (vgl. Ott, VersammlG, 4. Aufl (1983), Einf. Rdnr. 10).

Dies räumt auch die Bekl. ein, indem sie vom Erfordernis einer Auflösung gem. § 15 I VersammlG ausgeht.

Das Vorgehen der Bekl. war jedoch nicht von den versammlungsrechtlichen Eingriffsmöglichkeiten gedeckt. Das Versammlungsgesetz enthält keine Befugnisse, die es gestatten, alle Teilnehmer einer nicht aufgelösten Versammlung am Ort festzuhalten oder in Gewahrsam zu nehmen und im Zusammenhang hiermit ihre Identität festzustellen. Nach § 15 II VersammlG ist eine Versammlung, bei deren Durchführung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu besorgen ist, aufzulösen. Die Kammer geht hierbei zugunsten der Bekl. davon aus, daß die Einschätzung ihrer Bediensteten von einem zu erwartenden unfriedlichen Verlauf aufgrund der Ereignisse der vorausgegangenen Tage nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen war und aus der Sicht der Bekl. berechtigt erschien.

Die Auflösung einer Versammlung muß jedoch gegenüber den Teilnehmern erklärt werden, damit diese Gelegenheit haben, ihrer Entfernungspflicht zu genügen (§ 13 II VersammlG). Das Vorgehen der Bekl., die Teilnehmer durch Einschließung an den Versammlungsort zu binden, stellt entgegen der Ansicht der Bekl. keine Auflösung i. S. der §§ 13, 15 VersammlG dar. Auch eine konkludente Auflösung kann hierin nicht gesehen werden. Denn mit der Maßnahme der Einschließung wurde vielmehr verhindert, daß die Teilnehmer sich entfernen konnten. Dies lag auch im Sinne der Bekl., da nach ihrem eigenen Vortrag die Eingeschlossenen an den Ort gebunden werden sollten. Demzufolge konnte die Maßnahme der Einschließung auch von den Teilnehmern der Versammlung nicht als Auflösungsverfügung, d. h. als Befehl, den Versammlungsort zu verlassen verstanden werden.

Im übrigen ging die Einsatzleitung selbst am 8. 6. 1986 ausweislich des Abteilungsbefehls erkennbar davon aus, daß die nach Versammlungsrecht erforderliche Auflösungsverfügung nicht bereits in der Einschließung lag, vielmehr einer gesonderten Verfügung bedurfte.

Die Maßnahmen der Bekl. waren aber auch im weiteren Verlauf aus anderen Gründen rechtswidrig. Selbst wenn zum Zeitpunkt des Vorgehens um 12.22 Uhr die Bekl. in der Einschließung das einzige Mittel gesehen hätte, um eventuelle Gewalttätigkeiten zu verhindern, hätte sie die Maßnahme spätestens dann beenden müssen, als für sie erkennbar war, daß die Einschließung ein für den verfolgten Zweck, Isolierung des Gewaltpotentials, ungeeignetes Mittel war, denn unstreitig gingen die erfolgten Gewalttätigkeiten nicht von den Eingeschlossenen aus, sondern von Personen, die sich außerhalb des Heiligengeistfeldes befanden. Aufgrund der weiter vorgetragenen Tatsachen konnte die Bekl. nicht davon ausgehen, daß die im bisherigen Verlauf friedlichen Versammlungsteilnehmer innerhalb der Einschließung nach einer Aufhebung der polizeilichen Maßnahme das Gewaltpotential auf der Feldstraße nennenswert verstärkt hätten, zumal sie ihre Bereitschaft gezeigt hatten, solche Gegenstände abzulegen, die als Aktiv-Bewaffnung in Betracht gezogen werden konnte. Von daher drängt sich die Annahme auf, daß es gerade nicht gelungen war, die potentiellen Gewalttäter zu isolieren, sondern daß diese entweder der Einschließung sich rechtzeitig entziehen konnten oder erst im späteren Verlauf von außen hinzugekommen sind. Nach Auffassung der Kammer wäre dies auch von der Bekl. erkennbar gewesen, denn durch ihre speziellen Einsatzkommandos, die sie am Heiligengeistfeld eingesetzt hatte, wäre es ihr möglich gewesen, den tatsächlichen Verlauf der Geschehnisse zu registrieren und daran die Tauglichkeit der von ihr ergriffenen Maßnahme zu messen. Dies hat die Bekl. jedoch versäumt. Die Aufrechterhaltung der Einschließung über Stunden war auch aus diesen Gründen nicht gerechtfertigt.

Dies scheint auch der Einschätzung der Einsatzleitung der Polizei entsprochen zu haben, als sie schließlich damit begann, die Teilnehmer aus der Einschließung heraus auf auswärtige, im gesamten Stadtgebiet verstreute Sammelstellen zu verbringen.

Aber auch dieses aus der Sicht der Einsatzleitung zur Entschärfung der Situation vor Ort getroffenen Maßnahme der Ingewahrsamnahme der Versammlungsteilnehmer erweist sich aus verschiedenen Gründen als rechtswidrig. Das Versammlungsgesetz sieht eine derartige Maßnahme gegen Versammlungsteilnehmer nicht vor. Aber auch auf der Grundlage des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes war diese konkrete Maßnahme nicht zulässig. Nach § 13 I Nr. 1 HbgSOG darf eine Person gegen ihren Willen nur dann in Gewahrsam genommen werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beseitigt werden kann. Die Eingeschlossenen stellten selbst eine derartige Gefahr oder Störung nicht dar, denn die Gewalttätigkeiten gingen nicht von diesem Kreis aus, sondern von außerhalb Stehenden. Die von der Bekl. zur Begründung ihrer Maßnahme gegebenen Darlegungen, es sei zu erwarten gewesen, daß einzelne Teilnehmer nach ihrer Entlassung sich innerhalb des Stadtgebietes unfriedlich verhalten würden, vermag die Ingewahrsamnahme nicht zu rechtfertigen. Bereits aus diesem Grunde erweist sich die andauernde Ingewahrsamnahme als unverhältnismäßig.

Hinzu kommt, daß bei Anordnung einer polizeilichen Maßnahme auch deren ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet, insbesondere die Abwicklung in angemessener Zeit möglich sein muß. Tatsächlich zog sich aber die Ingewahrsamnahme der Teilnehmer, unter ihnen die Kl., vom späten Nachmittag bis zum frühen Morgen des 9. 6. 1986 hin. Dies beruhte unter anderem auf einer offensichtlichen Fehleinschätzung der Anzahl der Eingeschlossenen. Wegen einer im Verhältnis zu der tatsächlichen Anzahl völlig unzureichenden Kapazität an Transportmitteln einschließlich Sicherheitspersonal und wegen des Fehlens geeigneter Sammelstellen konnte die Maßnahme nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden.

Nach Auffassung der Kammer waren sowohl das stundenlange Eingeschlossensein als auch die weiteren sich ebenfalls über Stunden hinziehenden Ingewahrsamnahme auf den verschiedenen Polizeirevierstellen in der Stadt für die Kl. nicht mehr zumutbar und unverhältnismäßig. Bei einem Vorgehen nach HbgSOG werden bestimmte Mindestanforderungen an die tatsächliche Durchführung gestellt, die im Falle der Kl. nicht eingehalten worden sind. Dies gilt auch im Hinblick auf die unzureichenden Unterbringungsmöglichkeiten auf den Polizeirevieren.

Darüber hinaus stellen die unzulängliche Versorgung der Eingeschlossenen sowie die ungenügenden hygienischen Verhältnisse, denen die Kl. ausgesetzt waren, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Kl. dar, die nicht mehr durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigt werden kann. Ähnliches gilt auch für die meist unzureichenden Möglichkeiten auf den Revierstellen für die Ingewahrsamgenommenen, Personen ihres Vertrauens bzw. Anwälte und Verwandte zu informieren. Die Führung der Bekl. hätte, nachdem erkennbar war, daß die Ingewahrsamnahme nur unter diesen unzureichenden Bedingungen durchgeführt werden konnte, diese beenden müssen.

Hatte die Polizei keine Möglichkeit, die Ingewahrsamnahme gem. § 13 HbgSOG ordnungsgemäß durchzuführen, mußte sie von einer derartigen Maßnahme gänzlich absehen. Denn einer in Gewahrsam genommenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die den Zweck des Gewahrsams sichern sollen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung während des Gewahrsams erforderlich sind (§ 13 IV HbgSOG). Die den Klägern zugemuteten Beeinträchtigungen (Mehrbelegung von Einzelzellen, unzureichende Versorgung, eingeschränkte Möglichkeit, Verwandte oder Anwälte zu informieren) übersteigen die gesetzlich zugelassenen.

Die Bekl. handelte bei ihrem Vorgehen auch schuldhaft. (Wird ausgeführt.)

III. Auch ein Mitverschulden der Kl. gem. § 254 BGB dadurch, daß sie es abgelehnt haben, auf das Angebot der Bekl. gegen 14.30 Uhr, den Kreis der Versammlungsteilnehmer nach Feststellung ihrer Personalien zu verlassen, einzugehen, liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor (Wird ausgeführt.)

IV. Durch das Vorgehen der Bekl. wurde in die persönliche Freiheit der Kl. und in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht erheblich eingegriffen. Gem. § 847 BGB steht ihnen hierfür ein Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld zu. Bei der Bemessung der Höhe war zu berücksichtigen, daß die Kl. auf sehr engem Raum zusammengedrängt waren, sie über Stunden hinweg im Ungewissen darüber blieben, was mit ihnen geschehen würde, Durchsuchungen über sich hatten ergehen lassen müssen sowie die unzulängliche Unterbringung auf den Polizeirevieren bzw. den sonstigen eingerichteten Sammelstellen haben erdulden müssen. Hingegen darf bei der Bemessung nicht außer acht bleiben, daß die Kl. sich freiwillig zu einer unangemeldeten Demonstration, die nach der Vorgeschichte einige Brisanz in sich barg, zusammengefunden haben. Von daher haben sie solche Beeinträchtigungen, die gemeinhin mit solchen Veranstaltungen einhergehen, bewußt und gewollt in Kauf genommen. Als Folge des rechtswidrigen Handelns der Bekl. und damit als für die Schmerzensgeldbemessung zu berücksichtigen sind daher nur die darüber hinausgehenden Beeinträchtigungen anzusehen.

Zwar hat der Senat in dem in seiner Sitzung vom 30. 6. 1986 gefaßten Beschluß sein Bedauern über das Vorgehen der Beklagten ausgedrückt (Anlage 5 zur Drucks. 11/6556), andererseits hat die Bekl. dem vorprozessualen Begehren der Kl. auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 100 DM nicht entsprochen und auch in der Klageerwiderung ihr Vorgehen als rechtsmäßig angesehen. Durch dieses in sich widersprüchliche Verhalten relativiert sich die vom Senat ausgesprochene „Entschuldigung“ und wird den an eine Genugtuung zu stellenden Voraussetzungen nicht gerecht. Unter diesen Umständen hält es die Kammer für angemessen, den Klägern als Ausgleich für die erlittenen Rechtsbeeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von je 200 DM zuzusprechen.

Amtspflichtverletzung bei Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen

LG Göttingen: Amtspflichtverletzung bei Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen

BGB §§ 839, 847; GG Art. 8, 34

Zum Anspruch auf Schmerzensgeld bei rechtswidriger Freiheitsentziehung und erkennungsdienstlicher Behandlung durch Polizeibeamte anläßlich einer Razzia. (Leitsatz der Redaktion)

LG Göttingen, Urteil vom 30-01-1990 – 2 O 322/89

Zum Sachverhalt:

Die Bet. streiten um einen Schmerzensgeldanspruch des Kl. wegen einer Polizeiaktion des bekl. Landes am 1. 12. 1986, in deren Verlauf der Kl. zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Stunden lang festgehalten wurde. Der Kl. hielt sich am Abend des 1. 12. 1986 etwa ab 20.25 Uhr gemeinsam mit ca. 400 weiteren Personen in einem Jugendzentrum auf, um das weitere Vorgehen wegen der Räumung von besetzten Häusern durch die Polizei zu diskutieren. Am gleichen Tag hatten sowohl die StA als auch die Polizei gerichtliche Durchsuchungsbeschlüsse des AG für das Jugendzentrum erwirkt. Zum einen sollten die Räumlichkeiten nach einem dort vermuteten Störsender durchsucht werden, zum anderen sollte eine Razzia durchgeführt werden. Gegen 20.30 Uhr wurde das Jugendzentrum von Einsatzkräften der Polizei umstellt, so daß das Gebäude von niemandem der dort anwesenden Personen mehr verlassen werden konnte. Die Polizei drang im folgenden in das Gebäude ein und beendete die dort stattfindende Veranstaltung. Von sämtlichen in dem Jugendzentrum anwesenden Personen – auch vom Kl., der sich durch einen gültigen Personalausweis ausweisen konnte – wurden die persönlichen Daten festgestellt, und es wurden Lichtbilder angefertigt. Weiterhin fand eine körperliche Durchsuchung der Veranstaltungsteilnehmer mit einer erkennungsdienstlichen Behandlung statt. Nach Abschluß dieser Maßnahmen, die insgesamt etwa bis ca. 1.30 Uhr des 2. 12. 1986 dauerten, konnten die Teilnehmer der Veranstaltung das Gebäude jeweils verlassen. Dem Kl. wurde das Verlassen des Jugendzentrums nach etwa zwei Stunden gegen 22.30 Uhr gestattet. Das VG hat in einem u. a. von dem Kl. angestrengten Rechtsstreit die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen der Polizei, insbesondere der polizeilichen Beendigung der Veranstaltung, des Festhaltens des Kl. während des Polizeieinsatzes sowie der zur Identitätsfeststellung durchgeführten Maßnahmen und der dabei vorgenommenen körperlichen Durchsuchung festgestellt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden. Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kl. das bekl. Land auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, dessen Höhe er nunmehr mit 200 DM beziffert, in Anspruch.

Aus den Gründen:

Die Klage ist begründet.

Der Kl. hat Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gem. §§ 839, 847 BGB i. V. mit Art. 34 GG wegen der am 1. 12. 1986 erlittenen Freiheitsentziehung. Die bei dieser Aktion beteiligten Beamten des bekl. Landes haben schuldhaft die ihnen gegenüber dem Kl. obliegenden Amtspflichten verletzt, indem sie ihm rechtswidrig seine Freiheit entzogen und ohne eine gesetzliche Grundlage Maßnahmen der Identitätsfeststellung, erkennungsdienstlichen Behandlung und körperlichen Durchsuchung durchgeführt haben. All diese Gesichtspunkte, die zusammengenommen einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit und die dem Kl. zustehenden Persönlichkeitsrechte darstellen, rechtfertigen die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in der vom Kl. begehrten Höhe, ohne daß die zwischen den Parteien streitigen Umstände der Polizeiaktion im einzelnen weiter aufgeklärt werden müssen. Aufgrund des ohnehin in Anbetracht der geringfügigen Höhe eher als symbolisch anzusehenden Schmerzensgeldbetrages kann dahinstehen, ob zusätzlich zu den vom Kl. unwidersprochen dargestellten polizeilichen Maßnahmen auch noch der Kontakt zu außenstehenden Personen unterbunden bzw. eingeschränkt, die Benutzung der Toiletten untersagt und Schlagstöcke eingesetzt wurden. Das rechtswidrige Festhalten des Kl. über einen Zeitraum von 2Stunden unter den gegebenen Umständen reicht für sich allein gesehen aus, um das bekl. Land schmerzensgeldpflichtig erscheinen zu lassen.

Hierbei ist zunächst davon auszugehen, daß die Kammer eigene Feststellungen bezüglich der Rechtswidrigkeit des Vorgehens der am 1. 12. 1986 eingesetzten Polizeikräfte nicht mehr zu treffen braucht, weil sie insofern an die rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen gebunden ist (vgl. BGH, NJW 1966, 1356). Da es um die Feststellung von immateriellen Ersatzansprüchen aufgrund verwaltungsgerichtlich überprüften Verwaltungshandeln geht, sind die Erkenntnisse des VG sowie des OVG grundsätzlich zu übernehmen. Dabei sieht sich die Kammer allerdings auch in materieller Hinsicht in Übereinstimmung mit den genannten Urteilen. Eine irgendwie geartete Rechtfertigung des Polizeieinsatzes kann nicht festgestellt werden, weil es sich offenkundig um eine Versammlung handelte, die nur unter den engen Voraussetzungen des Versammlungsgesetzes hätte beendet werden dürfen. Anhaltspunkte für eine entsprechende Rechtfertigung hat das bekl. Land auch in dem vorliegenden Verfahren nicht einmal ansatzweise vorgetragen.

Soweit das bekl. Land seinen Klagabweisungsantrag primär darauf stützt, daß die ausführenden Beamten nicht schuldhaft gehandelt hätten, vermag die Kammer diesem Argument nicht zu folgen. Die für den Polizeieinsatz Verantwortlichen haben zumindest fahrlässig verkannt, daß eine Versammlung vorlag, bei der ein polizeiliches Einschreiten nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich war. Sollten die Beamten tatsächlich die Vorschriften des Versammlungsgesetzes nicht gekannt haben bzw. fälschlich davon ausgegangen sein, daß diese gesetzlichen Bestimmungen nicht anzuwenden waren, so ist ihnen zumindest zur Last zu legen, daß sie die Voraussetzungen des Einsatzes nicht mit der gebotenen Sorgfalt überprüft und die entsprechenden Konsequenzen gezogen haben. Die Beachtung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ist Grundvoraussetzung für die Tätigkeit aller Amtsträger (vgl. BGH, NJW 1966, 1358; Palandt-Thomas, BGB, 49. Aufl., § 839 Anm. 6). Vorliegend hätte ein pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter im Polizeidienst, bei dem zumindest die Kenntnis der grundlegenden Bestimmungen des Versammlungsgesetzes erwartet werden muß, ohne weiteres erkennen können, daß bei der Durchführung der polizeilichen Maßnahme die Voraussetzungen dieses Gesetzes tangiert waren und die Versammlung dem Schutzbereich des Art. 8 GG unterfiel. Daß derartige Überlegungen entweder nicht angestellt oder zumindest verdrängt worden sind, ist dem bekl. Land als schuldhafte Amtspflichtverletzung seiner handelnden Organe zuzurechnen. Eine Entlastung kommt nicht in Betracht, weil es sich weder um besonders abgelegene Rechtsvorschriften handelte noch Gesetzesbestimmungen von sekundärer Bedeutung betroffen waren. Es ging vielmehr um die Beachtung elementarer Vorschriften, deren Berücksichtigung für die gesetzeskonforme Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben unabdingbar ist, wie bereits die verwaltungsgerichtlichen Urteile zeigen. Auch wenn zum Zeitpunkt der Polizeiaktion eine gereizte Atmosphäre herrschte und es den Verantwortlichen darum ging, mögliche Gewalttätigkeiten im Ansatz zu verhindern, entschuldigt dies nicht den rechtswidrigen Eingriff in einen grundrechtlich geschützten Bereich, weil die Voraussetzungen für den in der Darstellung des bekl. Landes anklingenden Notstand nicht einmal ansatzweise dargetan sind. So ist in den Urteilen des VG und des OVG aufgezeigt, daß es eine Reihe „milderer“ Maßnahmen gegeben hätte, um der Unfriedlichkeit der Versammlung bzw. dem Entstehen von Straftaten aus der Versammlung heraus vorzubeugen. Daß diese gesetzeskonformen Maßnahmen nicht ergriffen worden sind, sondern vielmehr in gesetzwidriger Weise agiert worden ist, ist dem bekl. Land als schuldhaftes Handeln zuzurechnen. Dabei hat es nach den von dem Kl. unwidersprochen zitierten Äußerungen des Polizeichefs sowie des Sprechers des Innenministers und des früheren Innenministers überdies den Anschein, als habe man die gesetzlichen Beschränkungen des Versammlungsgesetzes fahrlässig außer acht gelassen, weil man eine gute Gelegenheit gesehen habe, die „J-Sache“ zu durchleuchten. All diese Gesichtspunkte lassen Zweifel an dem erforderlichen Verschulden nicht aufkommen.

Da gem. § 847 BGB bei einem Eingriff in die persönliche Freiheit grundsätzlich auch der immaterielle Schaden zu ersetzen ist und nach der Rechtsprechung ein Schmerzensgeld auch bei schwerwiegenden Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangt werden kann (vgl. Palandt-Thomas, § 823 Anm. 14 F), liegen die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch vor. Dieser Anspruch entfällt auch nicht deshalb, weil es sich, wie das bekl. Land meint, um einen Bagatelleingriff handelt, der trotz der tatbestandlichen Verwirkung des Schmerzensgeldanspruchs hinzunehmen sein könnte. Bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Polizeieinsatzes muß davon ausgegangen werden, daß die Grenze zum hinzunehmenden Bagatelleingriff deutlich überschritten ist. Anders als etwa in dem von den Parteien zitierten Fall, den das LG Frankfurt zu entscheiden hatte (LG Frankfurt, NJW 1983, 201), ging es vorliegend nicht um eine Beschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit in einem weitläufigeren Umfeld, die lediglich die Betätigung des Willens, ein weiträumiges Flughafengelände zu verlassen, verhinderte, sondern es ging vielmehr darum, daß der Kl. über zwei Stunden mit 400 weiteren Personen und einer erheblichen Anzahl von Polizeibeamten in einem für derartig große Personenansammlungen kaum ausgelegten Haus zusammengepfercht und so seine unmittelbare Bewegungsfreiheit stark eingschränkt wurde. Hinzu kamen eine nur bei dem Vorliegen konkreter Verdachtsmomente, für die das bekl. Land nichts vorgetragen hat, gerechtfertigte erkennungsdienstliche Behandlung sowie die überzogene Personenfeststellung mit der Anfertigung von Lichtbildern und der körperlichen Durchsuchung des Kl., die bei der Durchführung einer „normalen“ Razzia nicht üblich sein dürften. Auch wenn diese Prozedur nicht die extreme Dauer hatte, der sich Versammlungsteilnehmer im Fall des sogenannten „Hamburger Kessels” ausgesetzt sahen (vgl. dazu LG Hamburg, NVwZ 1987, 833), liegt nach Auffassung der Kammer eine ähnlich gravierende Beeinträchtigung der persönlichen Rechte des Kl. vor, die die Zusprechung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 200 DM rechtfertigt. Dabei kommt es entscheidend nicht unbedingt auf die konkrete Dauer der Freiheitsentziehung an, bei der einige Minuten mehr oder weniger keine wesentliche Rolle spielen, sondern es ist vielmehr auch die in der Behandlung des Kl. liegende Herabwürdigung zu berücksichtigen. Die Polizeiaktion vom 1. 12. 1986 ist gerade auch auf dem Hintergrund der kurz zuvor geführten Diskussion über das Vorgehen der Polizei bei dem sogenannten „Hamburger Kessel” am 8. 6. 1986 wenig verständlich. Die Kammer hält es in diesem Zusammenhang nicht für entscheidungserheblich, ob die Beeinträchtigungen, denen der Kl. ohnehin ausgesetzt war, noch dadurch verstärkt wurden, daß die Kontaktaufnahme zu Außenstehenden sowie der Gang zur Toilette untersagt wurde und es zu panikartigen Reaktionen kam. Abgesehen von den unterschiedlichen Sichtweisen, die die agierenden Polizeibeamten und die zusammengedrängten Versammlungsteilnehmer insoweit naturgemäß haben, sind diese weiteren Einschränkungen allenfalls noch als Beiwerk zu den ohnehin schon erheblichen Freiheits- und Persönlichkeitsrechtsbeschränkungen anzusehen. Da weder für die körperliche Durchsuchung noch die erkennungsdienstliche Behandlung konkrete Anlässe bestanden, sind die Persönlichkeitsrechte ds Kl. bereits derartig beeinträchtigt, daß Anspruch auf die Zahlung eines Schmerzensgeldes, das ohnehin nur einen symbolischen Charakter haben soll, besteht.

Hiergegen kann seitens des bekl. Landes auch nicht eingewendet werden, dem Kl. sei durch das letztlich rechtskräftig gewordene Urteil des VG bereits ausreichend Genugtuung widerfahren. Abgesehen von den Presseveröffentlichungen, die den Inhalt dieses Urteils wiedergegeben haben, hat das bekl. Land nicht dargetan, daß es zu sonstigen Konsequenzen aus diesem Urteil gekommen ist und etwa die in der Öffentlichkeit unstreitig erfolgten Äußerungen, durch die der Kl. pauschal als potentieller Straftäter abgestempelt worden ist, zurückgenommen worden sind. Es ist nicht ersichtlich, daß seitens der für die Aktion Verantwortlichen sowie derjenigen, die sie gerechtfertigt haben, die diesbezüglichen Äußerungen zurückgenommen worden sind, und das verwaltungsgerichtliche Urteil akzeptiert worden ist. Der Genugtuung, die dem Kl. aufgrund des Urteils des VG widerfahren ist, kommt deshalb eine nur sehr eingeschränkte Bedeutung zu.

Soweit das bekl. Land meint, sich auf ein Mitverschulden des Kl. berufen zu müssen, das es in der freiwilligen Teilnahme des Kl. an der Diskussionsveranstaltung sieht, führt auch dieser Gesichtspunkt nicht zum Wegfall des Schmerzensgeldanspruches des Kl. Da gem. Art. 8 alle Deutschen das Recht haben, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, kann die bloße Teilnahme an einer in diesem Rahmen zulässigen Versammlung in keinem Fall zur Annahme eines Mitverschuldens hinsichtlich einer gegen diese Versammlung gerichteten Polizeiaktion führen. Der Kl. hatte keine Veranlassung, mit einer derartigen Reaktion zu rechnen, solange nicht die Versammlung die von Art. 8 I GG gesteckten Grenzen verließ und Anlaß für die nach dem Versammlungsgesetz zulässigen Maßnahmen gegeben war. Auch wenn aufgrund der Vorgänge am Vormittag und Mittag des 1. 12. 1985 Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer Beobachtung der Versammlung im Jugendzentrum bestanden, kann daraus nicht generell ein Freibrief für die durchgeführten Maßnahmen abgeleitet werden. Aufgrund des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf Versammlungsfreiheit kann die bloße Teilnahme an der Zusammenkunft ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Mißbrauch der Versammlungsfreiheit durch den Kl. nicht zur Annahme eines Mitverschuldens führen.

(Mitgeteilt vom Richter am LG Dr. G. Pape, Göttingen)

Anm. d. Schriftltg.:

Zur neueren Rechtsprechung des BGH zum Staatshaftungsrecht vgl. Engelhardt, NVwZ 1989, 927; zur Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen gem. § 81b StPO s. weiter BVerwG, NJW 1990, 136; vgl. auch OVG Münster, NJW 1990, 3224.

Erkennungsdienstliche Behandlung

VG Gießen – Urteil vom 29.04.2002 (10 E 141/01)

Löschung erkennungsdienstlicher Unterlagen

GG Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1; StPO § 81b 2. Alt., § 163, §§ 479 ff.; HDSG § 6, § 7; HSOG § 20 Abs. 4, § 27 Abs. 4, § 28; PrüffristenVO § 2 Abs. 1; BKAG § 2 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 6, § 34; EG-Datenschutzrichtlinie Art. 3 Abs. 2, Art. 18

Leitsätze

1. Die Strafprozessordnung beinhaltet in § 81b 2. Alternative StPO lediglich eine Erhebungsnorm, ohne den weiteren Umgang mit den danach erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu regeln oder gar eine Verwendung dieser Daten in eigener Kompetenz und Zuständigkeit nach Landespolizeirecht oder Bundeskriminalamtgesetz zuzulassen.

2. In den §§ 479 ff. StPO ist nur der Datenumgang mit den personenbezogenen Daten geregelt, welche anlässlich eines konkreten Strafverfahren zum Zwecke der Strafverfolgung in diesem konkreten Verfahren erhoben worden sind.

3. Die bisherige ständige Rechtsprechung zu § 81b 2. Alternative StPO ist im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983 zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung und unter der Berücksichtigung der Novellierung der Strafprozessordnung mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 im Jahre 2000 nicht mehr aufrecht zu erhalten.

4. Dem Gesetzgeber ist zur – weiteren – Verwendung ohne die erforderliche Rechtsgrundlage erhobener Daten keine Übergangsfrist einzuräumen, denn er wollte die Materie der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung mit dem StVÄG 1999 abschließend regeln; eine durch die Rechtsprechung auszufüllende Regelungslücke ist wegen des dadurch erklärten Willens des Gesetzgebers nicht (mehr) gegeben.

5. Eine Erhebung von Daten, welche anschließend weder verarbeitet noch genutzt werden dürfen, ist wegen des Eingriffes in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG ohne normative Rechtsgrundlage nicht nur unverhältnismäßig, sondern rechtswidrig.

6. Ein Verfahrensverzeichnis muss vor dem Einsatz des automatisierten Verfahrens – hier POLAS Hessen – erstellt werden. Fehlt dieses, liegen bereits die formalen Voraussetzungen für die Verwendung personenbezogener Daten nicht vor.

7. Bei der Prüffrist und Löschung gem. § 27 Abs. 4 HSOG ist auf jeden einzelnen Fall der Speicherung gesondert abzustellen. Anlass der Speicherung sind die jeweiligen Delikt- und Tatvorwürfe für sich getrennt, sie sind bei der Fristenberechnung jeder für sich zu betrachten.

8. Für die automatisierten Dateien “KAN” und “Erkennungsdienst” beim Bundeskriminalamt fehlt es an der entsprechenden Errichtungsanordnung. Die Errichtungsanordnung ist gem. § 34 BKAG grundsätzlich vor der Einführung einer automatisierten Datei zu erlassen.

9. Die Speicherung personenbezogener Daten in den Dateien des Bundeskriminalamtes ist unzulässig, weil es an der Rechtsverordnung gem. § 7 Abs. 6 BKAG fehlt, welche die Art der Daten festzulegen hat, die nach §§ 8 und 9 BKAG gespeichert werden dürfen.

10. Die Richtlinien über die kriminalpolizeiliche personenbezogene Sammlung (KPS-Richtlinien) oder die Erkennungsdienstliche Richtlinie (ED-Richtline) sind keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Verwendung personenbezogener Daten beim Bundeskriminalamt.